Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller nahmen den Antrag mit Schriftsatz vom 07.07.2021 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Er entschied, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 € fest (§ 52 GKG).
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme des Antrags ist das Verfahren einzustellen; dies erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht; bei Rücknahme trifft regelmäßig der Antragsteller die Kostenpflicht nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern nicht abweichend entschieden wird.
Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht den Streitwert zur Bemessung der Gerichts- und Verfahrenskosten gemäß § 52 GKG festzusetzen.
Die Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme des Antrags ersetzt keine Entscheidung über die materiellen Ansprüche in der Hauptsache.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 07. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).