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VGH·20 N 20.2699·08.07.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller nahmen den Antrag mit Schriftsatz vom 07.07.2021 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Er entschied, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 € fest (§ 52 GKG).

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme des Antrags ist das Verfahren einzustellen; dies erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht; bei Rücknahme trifft regelmäßig der Antragsteller die Kostenpflicht nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern nicht abweichend entschieden wird.

3

Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht den Streitwert zur Bemessung der Gerichts- und Verfahrenskosten gemäß § 52 GKG festzusetzen.

4

Die Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme des Antrags ersetzt keine Entscheidung über die materiellen Ansprüche in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 07. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).