Einstellung des Normenkontrollverfahrens aufgrund übereinstimmenden Erledigungserklärungen
KI-Zusammenfassung
Das Normenkontrollverfahren wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet. Das Gericht stellte die Beendigung analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss fest und entschied über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO. Wegen offener Erfolgsaussichten wurden die Verfahrenskosten hälftig geteilt; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Normenkontrollverfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Verfahrenskosten je zur Hälfte getragen; Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist ein Verwaltungsrechtsstreit analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss einzustellen.
Über die Kosten eines durch Erledigung beendeten Verwaltungsverfahrens entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kann billiges Ermessen gebieten, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Regelungen des GKG, namentlich § 52 Abs. 1 GKG.
Leitsatz
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.