Themis
Anmelden
VGH·20 N 20.2618·21.09.2021

Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm seinen Antrag mit Schriftsatz vom 20. September 2021 zurück. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es traf eine Kostenentscheidung und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 10.000 € (§ 52 GKG) festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Antragsrücknahme trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

3

Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für die Kostenfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG bestimmen.

4

Einstellung, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung können im Beschlussweg getroffen werden, soweit das Verfahrensrecht dies vorsieht.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. September 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).