Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller nahm seinen Antrag mit Schriftsatz vom 20. September 2021 zurück. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es traf eine Kostenentscheidung und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde auf 10.000 € (§ 52 GKG) festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Antragsrücknahme trifft den Antragsteller die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert für die Kostenfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG bestimmen.
Einstellung, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung können im Beschlussweg getroffen werden, soweit das Verfahrensrecht dies vorsieht.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. September 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).