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VGH·20 N 20.2565·26.07.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde nach § 53 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt Kosten; Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme des Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme ist dem Antragsteller grundsätzlich die Kostentragung aufzuerlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO), sofern keine abweichenden Gründe vorliegen.

3

Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den Streitwert festsetzen; eine Festsetzung nach § 53 GKG ist zulässig.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 1 und 8 GKG).