Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben; das Gericht stellte das Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss als beendet fest. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entschied das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten und teilte diese hälftig, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten je zur Hälfte beschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren als beendet festzustellen; dies kann durch deklaratorischen Beschluss erfolgen.
Hat ein Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung ein Ende gefunden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Stehen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es dem billigen Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen.
Der für das Verfahren maßgebliche Streitwert ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG zu bestimmen (insbesondere § 52 Abs. 1 GKG).
Leitsatz
Waren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, enspricht es bei Erledigung billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.
Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.