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VGH·20 N 20.2515·29.07.2021

Anordnung des "Ruhens des Verfahrens"

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRuhen des VerfahrensSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 29.7.2021, Az. 20 N 20.2515) hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im vorliegenden Veröffentlichungstext ist lediglich der Tenor wiedergegeben; Sachverhalts- und Entscheidungsgründe sind nicht enthalten. Die Anordnung erfolgte durch Beschluss. Weitere inhaltliche Feststellungen lassen sich dem veröffentlichten Beschluss nicht entnehmen.

Ausgang: Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss (Tenor: ‚Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet‘)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss anordnen.

2

Die Anordnung des Ruhens kann in der Form eines Tenors in einem Beschluss getroffen werden.

3

Aus dem bloßen Tenor eines Beschlusses ohne beigefügte Begründung lassen sich keine weitergehenden rechtlichen Feststellungen ableiten.

4

Bei alleiniger Veröffentlichung des Tenors sind für die Beurteilung der Entscheidungsgründe der vollständige Entscheidungsumfang oder ergänzende Unterlagen heranzuziehen.

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.