Anordnung des "Ruhens des Verfahrens"
KI-Zusammenfassung
Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 29.7.2021, Az. 20 N 20.2515) hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im vorliegenden Veröffentlichungstext ist lediglich der Tenor wiedergegeben; Sachverhalts- und Entscheidungsgründe sind nicht enthalten. Die Anordnung erfolgte durch Beschluss. Weitere inhaltliche Feststellungen lassen sich dem veröffentlichten Beschluss nicht entnehmen.
Ausgang: Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss (Tenor: ‚Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet‘)
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss anordnen.
Die Anordnung des Ruhens kann in der Form eines Tenors in einem Beschluss getroffen werden.
Aus dem bloßen Tenor eines Beschlusses ohne beigefügte Begründung lassen sich keine weitergehenden rechtlichen Feststellungen ableiten.
Bei alleiniger Veröffentlichung des Tenors sind für die Beurteilung der Entscheidungsgründe der vollständige Entscheidungsumfang oder ergänzende Unterlagen heranzuziehen.
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.