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VGH·20 N 20.2504·23.07.2021

Einstellung des Verfahrens aufgrund gegenseitiger übereinstimmender Erledigungserklärungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren für erledigt; der VGH stellte daraufhin das Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss ein. Die Einstellung erfolgte analog § 92 Abs. 3 VwGO; über die Kosten wurde nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden. Wegen offener Erfolgsaussichten wurden die Verfahrenskosten hälftig geteilt. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten je zur Hälfte; Streitwert 10.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Normenkontrollverfahren durch deklaratorischen Beschluss als beendet festzustellen (analog § 92 Abs. 3 VwGO).

2

Das Gericht entscheidet bei Erledigung des Verfahrens nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.

4

Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Waren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, entspricht es billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten hälftig zu teilen, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen waren.

3

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.