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VGH·20 N 20.2034·30.07.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller nahmen ihren Antrag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde für Gebührenzwecke nach § 52 GKG festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme eines Antrags ist das Verfahren einzustellen; die Vorschrift des § 92 Abs. 3 VwGO findet entsprechend Anwendung, soweit die Rücknahme zur Beendigung des Verfahrens führt.

2

Wird das Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt, kann die zurücknehmende Partei zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Der Streitwert ist für die Gebührenbemessung durch das Gericht festzusetzen; dabei sind die Vorschriften des GKG maßgeblich (insbesondere § 52 GKG).

4

Die Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme begründet keine Erledigung mit kostenneutraler Regelung ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts; Kostenfolgen sind gesondert zu entscheiden.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 und 8 GKG

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.0000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).