Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller nahmen ihren Antrag mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde für Gebührenzwecke nach § 52 GKG festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme eines Antrags ist das Verfahren einzustellen; die Vorschrift des § 92 Abs. 3 VwGO findet entsprechend Anwendung, soweit die Rücknahme zur Beendigung des Verfahrens führt.
Wird das Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt, kann die zurücknehmende Partei zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert ist für die Gebührenbemessung durch das Gericht festzusetzen; dabei sind die Vorschriften des GKG maßgeblich (insbesondere § 52 GKG).
Die Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme begründet keine Erledigung mit kostenneutraler Regelung ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts; Kostenfolgen sind gesondert zu entscheiden.
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.0000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).