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VGH·20 N 20.1190·02.08.2021

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Die zentrale Frage war die prozessuale Folge der Rücknahme. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend ein, traf eine Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts und setzte den Streitwert auf 10.000 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist insoweit entsprechend anwendbar.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme entscheidet das Gericht regelmäßig über die Kosten und kann dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht hat bei eingestellten Verfahren den Streitwert zur Bemessung der Gerichtsgebühren festzusetzen; maßgeblich sind die Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 1 GKG).

4

Beschlüsse, die die Einstellung des Verfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten- und Streitwertentscheidungen betreffen, können nach den maßgeblichen Vorschriften unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).