Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 seinen Antrag zurückgenommen. Die zentrale Frage war die prozessuale Folge der Rücknahme. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend ein, traf eine Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts und setzte den Streitwert auf 10.000 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen; § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist insoweit entsprechend anwendbar.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme entscheidet das Gericht regelmäßig über die Kosten und kann dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht hat bei eingestellten Verfahren den Streitwert zur Bemessung der Gerichtsgebühren festzusetzen; maßgeblich sind die Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 1 GKG).
Beschlüsse, die die Einstellung des Verfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten- und Streitwertentscheidungen betreffen, können nach den maßgeblichen Vorschriften unanfechtbar sein.
Leitsatz
Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).