Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags auf Außervollzugsetzung von Coronaschutzmaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Normenkontrollantrag zur Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der 3. BayIfSMV für erledigt; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Über die Kosten entschied das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 VwGO) und teilte diese hälftig, weil die Erfolgsaussichten offen und die Rechtsfragen komplex waren. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach beiderseitiger Erledigung eingestellt; Kosten werden je zur Hälfte auferlegt; Streitwert 10.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Bei beiderseitiger Erledigungserklärung ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.
Sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags offen und berührt die zu prüfende Vorschrift komplexe rechtliche und verfassungsrechtliche Fragen, kann das Gericht zur Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten hälftig teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG.
Leitsatz
In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 der 3. BayIfSMV berührt eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen und ist deswegen einer abschließenden Klärung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zugänglich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 4. August 2021 und 6. August 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags hier im Ergebnis als offen anzusehen sind. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 3. BayIfSMV in der Fassung vom 1. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 239, GVBl. 2020 S. 255) berührt eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen, die einer abschließenden Klärung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht zugänglich sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Diese Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).