Darlegung im Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt einen Bescheid mit Anordnungen zur Untersuchung und technischen Ausrüstung ihrer Eigenwasserversorgungsanlage. Das Gericht verwirft die Beschwerde teilweise als unzulässig, weil die Begründung das angefochtene Urteil nicht substantiiert angreift, und weist sie im Übrigen als unbegründet ab. Sachlich bestätigte das Gericht die Anwendung der TrinkwV und einschlägiger DVGW-Regelwerke.
Ausgang: Beschwerde gegen wasserrechtliche Anordnungen insgesamt zurückgewiesen (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet) und Kosten festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die angeführten Gründe sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist aufzugreifen und konkret als unrichtig darzulegen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die bloße Mitteilung, eine angeordnete Maßnahme künftig zu erfüllen, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung und ersetzt keine substantiierte Sachrüge.
Die nachträgliche Erfüllung einer Anordnung (z. B. Vorlage einer Untersuchung) greift die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an und kann allenfalls zur Erledigung, nicht aber zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung führen.
Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben Aufbereitungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; hierfür sind insbesondere die einschlägigen DVGW-Arbeitsblätter (z. B. W 214) maßgeblich, aus denen sich technische Anforderungen wie die Rückspülbarkeit von Entsäuerungsanlagen ergeben.
Vorinstanzen
VG Regensburg, vom 2025-03-13, – RN 5 S 25.363
Leitsatz
Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die angeführten Gründe sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auseinandersetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Im Einzelnen muss dafür die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides vom 15. Januar 2025 bereits unzulässig. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die angeführten Gründe sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dafür muss die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2013 – 20 CS 13.1997 – juris; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22 bis 24). Hieran mangelt es bei der Beschwerdebegründung der Antragstellerin.
a) Soweit sie in der Beschwerdebegründung vom 14. April 2025 mitteilen lässt, dass sie zwischenzeitlich eine Aufbereitungsanlage zur Desinfektion mittels UV-Licht bestellt habe und diese einbauen werde, ist die Beschwerde bereits nicht zulässig. Zutreffend verweist die Landesanwaltschaft für den Antragsgegner darauf, dass hier keine Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darlegt wurden. Dass die Antragstellerin der streitgegenständlichen Anordnung (Ziffer 1. des Bescheides) nachkommen will, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
b) Hinsichtlich der Untersuchungsanordnung in Ziffer 3. der streitgegenständlichen Anordnung ist die Beschwerde ebenso unzulässig. Die Antragstellerin lässt hier vorbringen, dass diese Verpflichtung bereits durch die letzte Trinkwasseranalyse vom 1. März 2025 erfüllt worden sei. Damit wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Ob die Antragstellerin die Verpflichtung tatsächlich erfüllt hat, ist für das Beschwerdeverfahren ohne Belang und kann nicht zur aufschiebenden Wirkung der Klage führen, sondern allenfalls zu deren Erledigung. Zu Recht verweist im Übrigen auch die Landesanwaltschaft darauf, dass erst nach Einbau der Aufbereitungsanlage zur Desinfektion ein Untersuchungsnachweis geführt werden kann.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid nach summarischer Prüfung hinsichtlich Ziffer 2., wonach der Antragstellerin aufgegeben wurde, als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage nachzuweisen, dass die verbaute Aufbereitungsanlage zur Entsäuerung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, rechtmäßig ist, nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 TrinkwV sind Wasserversorgungsanlagen so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Dabei hat die Aufbereitung von Rohwasser oder Trinkwasser gemäß § 19 Abs. 1 TrinkwV mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind insbesondere dem umfassenden technischen Regelwerk zum Wasserfach zu entnehmen, das vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder anderen Normgebern herausgegeben wird (BR-Drs. 68/23, S. 112). Damit finden auch für die Eigenwasserversorgungsanlage der Antragstellerin die Regelungen des DVGW-Arbeitsblattes W 214 (Teile 1 bis 4) Anwendung. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 noch einmal aufgezeigt hat, ist die Rückspülbarkeit der Entsäuerungsanlage nach diesem technischen Regelungswerk erforderlich. Dass eine Entsäuerung des Trinkwassers oder Rohwassers aufgrund des natürlichen pH-Wertes nicht erforderlich ist und somit unterbleiben könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten Untersuchung vom 19. August 2009 nicht anzunehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.