Gültigkeit einer Satzung über die Erweiterung des Gebiets der öffentlichen Wasserversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die willkürliche Erweiterung der Satzungsgebiete zur öffentlichen Wasserversorgung und die Überschreitung des Ermessens. Der VGH verneint jedoch im einstweiligen Rechtsschutz einen offenkundigen Nichtigkeitsgrund und geht von der vorläufigen Wirksamkeit der Satzungen aus. Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen; Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Erweiterung des Satzungsgebiets der öffentlichen Wasserversorgung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind untergesetzliche Normen grundsätzlich als gültig zu behandeln, sofern Nichtigkeitsgründe nicht ausnahmsweise offen zu Tage treten.
Die Behauptung von Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehlern betrifft wertende Abwägungsfragen, die im Eilverfahren regelmäßig einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen.
Allein die pauschale Rüge der Überschreitung des normativen Ermessens rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung einer Satzung im einstweiligen Rechtsschutz; es müssen offen erkennbare Rechtsfehler vorliegen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vorinstanzen
VG Regensburg, Bes, vom 2025-07-03, – RO 11 S 25.1394
Leitsatz
Bei der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit bzw. Ermessensfehlerhaftigkeit der Erweiterung des Gebiets der öffentlichen Wasserversorgung handelt es sich um Wertungsfragen, deren Beantwortung jedenfalls nicht offen zu Tage tritt, sodass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Gültigkeit der betreffenden Satzung auszugehen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.108,81 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Die Antragsteller stützen ihre Beschwerde darauf, dass die Erweiterungen des jeweiligen Satzungsgebiets durch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (WAS) vom 7. August 2023 und die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten (BGS-WAS) vom 7. August 2023 in willkürlicher Weise erfolgt seien. Der damit verbundenen Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in die Satzungsgebiete habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe damit das ihr als Satzungsgeberin zustehende normative Ermessen überspannt.
Mit dieser Begründung zieht die Beschwerde den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Grundsätzlich geht der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Gültigkeit untergesetzlicher Normen – wie der Änderungssatzungen der Antragsgegnerin vom 7. August 2023 – aus, wenn Nichtigkeitsgründe nicht ausnahmsweise offen zu Tage treten (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 20 CS 24.2047 – juris Rn. 60; B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20; B.v. 4.10.2006 – 23 CS 06.2328 – juris Rn. 23; B.v. 24.7.2006 – 23 CS 06.1501 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch – zu baurechtlichen Satzungen – B.v. 9.1.2024 – 1 CS 23.2032 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der von den Antragstellern ausschließlich geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit bzw. Ermessensfehlerhaftigkeit der Satzungsänderungen handelt es sich aber um Wertungsfragen, deren Beantwortung jedenfalls nicht offen zu Tage tritt, sondern einer vertieften Prüfung unter Berücksichtigung insbesondere des Zwecks der Satzungsänderungen bedarf. Insofern sind die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungen – vorbehaltlich ihrer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren – einstweilen als wirksam zu behandeln. Andere Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2025 führen könnten, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Überprüfung des Bescheids im Widerspruchs- und/oder Klageverfahren wird aber ggf. ein Ablauf der Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb 1. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 AO zu prüfen sein.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).