Nachweispflicht für Kontraindikation gegen Masernimpfung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen eine behördliche Anordnung zur Vorlage eines Masernschutz-Nachweises; die Antragsteller verlangten, die Behörde müsse von Amts wegen medizinische Kontraindikationen durch Prüfung und Untersuchung klären. Der VGH weist die Beschwerde zurück: Die Behörde ist nicht zu einer solchen Aufklärung verpflichtet. Vorgelegte Atteste waren entweder abgelaufen oder erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen nach § 20 IfSG. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung zur Vorlage des Masernschutz-Nachweises als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Behörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen abklärend zu prüfen, ob bei einer Person eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung vorliegt; der Nachweis obliegt der betroffenen Person.
Ein ärztliches Attest kann nur dann als Nachweis i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG gelten, wenn es die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt und zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung noch gültig ist.
Abgelaufene Bescheinigungen, die eine zeitlich begrenzte Impfunfähigkeit attestieren, erfüllen die Nachweispflicht nicht mehr, wenn ihre Gültigkeitsdauer vor Erlass der Anordnung abgelaufen ist.
Privatärztliche Gutachten oder Atteste, die selbst erklären, nicht die Voraussetzungen des einschlägigen Gesetzes zu erfüllen, sind als Nachweis i.S.v. § 20 IfSG nicht verwendbar.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2023-11-27, – M 26a S 23.5232
Leitsatz
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen aufzuklären, ob eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung bei einer Person vorliegt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des Beschlusses.
1. Mit der Beschwerde wird schon nicht behauptet, dass eine medizinische Kontraindikation nachgewiesen sei. Vielmehr wird ausschließlich geltend gemacht, dass der Antragsgegner aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, durch Prüfung der „medizinischen Validität“ und durch eine körperliche Untersuchung des Sohnes der Antragsteller zu klären, ob eine medizinische Kontraindikation in der Person des Sohnes der Antragsteller vorliegt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen aufzuklären, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – BeckRS 2023, 34280 Rn. 5). Vielmehr obliegt den Antragstellern allein ein entsprechender Nachweis.
2. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, haben die Antragsteller bislang einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG nicht vorgelegt.
a. Die Bescheinigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 21. Juni 2022 und 21. Dezember 2022, die eine Impfunfähigkeit des Sohnes der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Juli 2023 attestierten, hatten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung zur Vorlage eines Nachweises der Masernschutzimpfung am 4. Oktober 2023 ihre Gültigkeitsdauer bereits verloren, so dass der Nachweis damit nicht mehr geführt werden konnte.
b. Bei dem privatärztlichen Gutachten des Dr. … vom 24. April 2023 handelt es sich bereits nicht um ein ärztliches Attest im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG, wie dieser selbst ausführt (Seite 1 unten). Der geforderte Nachweis kann bereits aus diesem Grund damit nicht erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.