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VGH·20 CS 21.696·06.04.2021

Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Beschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 zurückgenommen. Zentrale Frage war die prozessuale Folge der Rücknahme und die Kostenverteilung. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein und verpflichtete die Antragstellerin zur Kostentragung nach § 126 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme eingestellt; Antragstellerin trägt Kosten; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.

2

Die zurücknehmende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, soweit kein triftiger Ausnahmegrund vorliegt; §§ 126 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden.

3

Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht den Streitwert für das Verfahren zur Kostenfestsetzung bestimmen; hierfür sind §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3, § 126 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 126 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2021-03-04, – B 7 S 21.234

Tenor

I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).