Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 zurückgenommen. Zentrale Frage war die prozessuale Folge der Rücknahme und die Kostenverteilung. Der VGH stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein und verpflichtete die Antragstellerin zur Kostentragung nach § 126 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme eingestellt; Antragstellerin trägt Kosten; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Einstellung des Verfahrens; § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend anwendbar.
Die zurücknehmende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, soweit kein triftiger Ausnahmegrund vorliegt; §§ 126 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht den Streitwert für das Verfahren zur Kostenfestsetzung bestimmen; hierfür sind §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2021-03-04, – B 7 S 21.234
Tenor
I. Nach Rücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG).