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VGH·20 CS 20.2074·16.03.2021

Berichtigung des Rubrums

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFormelles RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Rubrum eines früheren Beschlusses berichtigt: Statt 27. Januar 2020 lautet das Datum korrekt 27. Januar 2021. Gegenstand war ausschließlich die formelle Korrektur eines offensichtlichen Fehlers im Rubrum. Die Entscheidung ändert nicht die materiellen Entscheidungsgründe.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums zugunsten der Änderung des Datums von 27.01.2020 auf 27.01.2021 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur offenkundiger Schreib-, Übertragungs- oder Druckfehler im Rubrum einer gerichtlichen Entscheidung.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf förmliche Fehler im Rubrum und berührt nicht die materiellen Entscheidungsgründe des Beschlusses.

3

Die Korrektur des Datums in einem Rubrum ist zulässig, wenn das richtige Datum offensichtlich ist oder sich unzweifelhaft aus den Akten ergibt.

4

Ein Berichtigungsbeschluss erfordert keine inhaltliche Neubewertung der Sache, sondern stellt lediglich die formelle Richtigkeit der Entscheidungsniederschrift wieder her.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2021-01-27, – 20 CS 20.2074

VG München, Bes, vom 2020-08-27, – M 26b S 20.486

Tenor

Das Rubrum des Beschlusses vom 27. Januar 2020 wird insoweit berichtigt, als es statt 27. Januar 2020

27. Januar 2021 heißen muss.