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VGH·20 CE 21.561·08.03.2021

Keine Reduzierung des Streitwerts bei erstrebter Vorwegnahme der Hauptsache

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, ohne sich durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Prozessvertretung. Zudem stellt es fest, dass bei Eilanträgen zur Vorwegnahme der Hauptsache eine Streitwertreduzierung nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht angezeigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; der Streitwert wird auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde wegen fehlender Prozessvertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO als unzulässig verworfen; Streitwert auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Verfahrenshandlungen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erforderlich; fehlt diese, ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Hinweise des Gerichts auf die Vertretungspflicht verpflichten den Beteiligten zur Reaktion; erfolgt trotz Belehrung keine nachträgliche Bestellung, bleibt der Antrag unzulässig.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

4

Zielt ein Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache, ist eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2§ 67 Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 67 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2021-01-27, – B 7 E 21.17

Leitsatz

Zielt ein Eilantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO erhoben wurde.

2

Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf wurde der Antragsteller sowohl mit der Rechtsbehelfsbelehrung:im Beschluss des Verwaltungsgerichts als auch mit Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. Februar 2021 hingewiesen.

3

Auf die Hinweise hat der Antragsteller nicht reagiert. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig und daher abzulehnen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Insofern war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).