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VGH·20 CE 21.2741·25.11.2021

Kein Selbsttest für schulpflichtige Kinder durch Erziehungsberechtigte

Öffentliches RechtSchulrechtInfektionsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilig die Feststellung, dass von ihr durchgeführte bzw. beaufsichtigte Spucktests ihrer Kinder für den Besuch des Präsenzunterrichts genügen. Der VGH weist die Beschwerde zurück, da kein eigener Anordnungsanspruch der Mutter besteht und sie nicht als gesetzliche Vertreterin auftritt. Eine nachträgliche Antragsänderung zur Vertretung der Kinder im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig unzulässig.

Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen Nichtanerkennung häuslicher Spucktests für Präsenzunterricht als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung von Testergebnissen für die Teilnahme am Präsenzunterricht richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen (z. B. BayIfSMV); private, durch Erziehungsberechtigte vorgenommene Tests begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Anerkennung, wenn die Vorschriften dies nicht vorsehen.

2

Ein Anordnungsanspruch der Eltern ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sie im Verfahren nicht als gesetzliche Vertreter auftreten oder eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht substantiiert dargetan ist.

3

Individuelle Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen sind nach den eingeräumten Ausnahmetatbeständen der jeweiligen Verordnung (z. B. § 16 Abs. 2 BayIfSMV) zu verfolgen; ein Feststellungsantrag ersetzt nicht das zuständige Ausnahmeverfahren.

4

Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80a, 123 VwGO ist eine nachträgliche inhaltliche Antragsänderung regelmäßig unzulässig, weil die Beschwerde allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient; gegebenenfalls ist erneuter erstinstanzlicher Eilrechtsschutz zu beantragen.

Relevante Normen
§ 15. BayIfSMV § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2 S. 1§ 14. BayIfSMV § 13 Abs. 2§ GG Art. 6 Abs. 1§ SchAusnahmV § 2 Nr. 7§ 80, 80a, 123 VwGO§ 12 Abs. 2 BayIfSMV

Vorinstanzen

VG Regensburg, vom --, – RN 5 E 21.1875

Leitsatz

Eine Mutter, selbst als fortgebildete Krankenschwester, hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihr durchgeführten bzw. beaufsichtigten Spucktests ihrer Kinder die Anforderungen für einen Besuch des Präsenzunterrichts an Schulen erfüllen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80a, 123 VwGO ist eine Antragsänderung regelmäßig nicht möglich. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

3

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Sie möchte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt haben, dass die Testergebnisse der durch die Antragstellerin durchgeführten bzw. beaufsichtigten Spucktests ihrer beiden Kinder, solange und soweit diese zugelassene und anerkannte Testmöglichkeiten darstellen, die Anforderung für einen Besuch des Präsenzunterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen oder schulischer Ferienkurse in Präsenz sowie der Mittags- und Notbetreuung an bayerischen Schulen erfüllen.

4

Die Anforderungen an die Teilnahme an Präsenzunterricht im Hinblick auf Sars-CoV- 2 sind derzeit in § 12 Abs. 2 15. BayIfSMV und waren zuvor in § 13 Abs. 2 14. BayIfSMV geregelt. Sie betreffen vorrangig die Rechtssphäre der schulpflichtigen Kinder. Die Antragstellerin macht mit ihrem Antrag jedoch einen eigenen Anspruch geltend und tritt gerade nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder auf. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft wurde von der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

5

Aber auch im Hinblick auf das ihr zustehende Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) enthält ihr Antrag keine Anhaltspunkte, woraus sich ein entsprechender Anspruch herleiten könnte. Soweit sich die Antragstellerin auf § 2 Nr. 7 lit. a SchAusnahmV beruft, wonach der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden könne, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, und die Antragstellerin als fortgebildete Krankenschwester zur Abnahme berechtigt sei, verkennt sie, dass hierunter in ihrem Fall die Einrichtung, also z.B. das Krankenhaus, zu verstehen ist, in der sie tätig ist. Eine allgemeine Berechtigung, Testungen auf Sars-CoV-2 durchzuführen, ist hiermit jedoch nicht verbunden.

6

Soweit die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen für ihre Kinder eine Ausnahme im Wege eines häuslichen Spucktests erreichen möchte, kann sie dies allenfalls im Wege der Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV erreichen, was allerdings nicht Streitgegenstand dieses Feststellungsantrags ist.

7

Die von der Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beantragte subjektive Antragsänderung, mit dem Ziel, nunmehr im Namen und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder das Beschwerdeverfahren fortzuführen, mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nicht zulässig. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO ist gem. § 146 Abs. 4 VwGO für eine Antragsänderung regelmäßig kein Raum, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Ggf. muss erneut erstinstanzlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden (Schoch/Schneider/Bier, § 91 VwGO, Rn. 92; BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 20 CE 20.960 - juris).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war die Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).