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VGH·20 CE 20.2985·02.02.2021

Nachträgliche Beschlussergänzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die nachträgliche Ergänzung des Senatsbeschlusses um die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug. Der Senat ergänzte Ziff. II entsprechend und nahm die Voraussetzungen der nachträglichen Beschlussergänzung nach §§ 120, 122 VwGO an. Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren war nicht erforderlich; der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf nachträgliche Beschlussergänzung zur Anordnung der Kosten des ersten Rechtszugs wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1, 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn sie zur Vollständigkeit und Klarstellung der getroffenen Entscheidung erforderlich ist und der Ergänzungsantrag gestellt wurde.

2

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und kann durch Nachtragsentscheid ergänzt werden.

3

Für ein Ergänzungsverfahren bedarf es keiner gesonderten Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung, soweit durch die Ergänzung keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 2 GKG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 RVG).

4

Beschlüsse über nachträgliche Ergänzungen sind nicht anfechtbar, sofern § 152 Abs. 1 VwGO greift, sodass gegen die Ergänzung kein eigenständiges Rechtsmittel gegeben ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 1§ 120 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayIfSMV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ Teil 5 der Anl. 1 zum GKG

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2020-11-26, – RO 14 E 20.2849

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer nachträglichen Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

In Ziff. II. des Beschlusses des Senats vom 25. Januar 2021 (20 CE 20.2985) werden nach den Worten „Der Antragsgegner trägt die Kosten“ die Worte „des Verfahrens im ersten Rechtszug und“ ergänzt.

Gründe

1

Mit Ziff. I. seines Beschlusses vom 25. Januar 2021 hat der Senat auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020 in ihren Ziff. I. und II. geändert und im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 11. BayIfSMV von der Maskenpflicht befreit ist. Mit Ziff. II. seines Beschlusses hat der Senat jedoch lediglich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden, ohne auch über die Kosten des Ausgangsverfahrens zu befinden. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 hat der Antragsteller beantragt, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Damit liegen die Voraussetzungen einer nachträglichen Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO hier vor. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2

Einer gesonderten Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Ergänzungsverfahren bedarf es nicht, weil keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind (bzgl. der Gerichtskosten vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Teil 5 der Anl. 1 zum GKG; bzgl. der Anwaltskosten vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 RVG).

3

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).