Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer Abhilfeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und nahm diese vor Abgabe einer Begründung und vor Abhilfeentscheidung zurück. Entscheidend war, welche Folgen die Rücknahme für das weitere Beschwerdeverfahren und die Kostenentscheidung hat. Der VGH stellte das Verfahren analog § 140, § 92 VwGO ein und ordnete die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO an. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eingestellt; Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO zugunsten der Kammer
Abstrakte Rechtssätze
Nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 140 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich zwingend nach § 155 Abs. 2 VwGO, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf.
Die Entscheidung über die Folgen der Rücknahme obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO dort anhängig bleibt.
Die Entscheidung ist vom Senat als Kollegium zu treffen; § 87a VwGO findet bei systematischer Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung, weshalb analoge Anwendung von § 141 S. 2 VwGO geboten ist.
Mit Wirksamwerden der Rücknahmeerklärung wird die Vorinstanzentscheidung rechtskräftig und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar, sofern die Rechtsmittelfrist erloschen ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. GKG-Bestimmungen).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 140 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO mit der zwingenden Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, ohne dass es hierfür einer Zustimmung der übrigen Beteiligten bedürft hätte. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 108.871,91 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Mit Urteil vom 23. Februar 2024 – den Beteiligten zugestellt am selben Tag – hat der Senat über die Berufung der Klägerin im Verfahren 20 B 20.2769 entschieden und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (Ziff. V. des Tenors). Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 2024 zunächst Beschwerde eingelegt, diese aber vor Abgabe einer Begründung und einer Abhilfeentscheidung durch den Senat (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO) mit Schriftsatz vom 8. April 2024 wieder zurückgenommen.
2. Nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde war das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 20 C 24.590 in analoger Anwendung des § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO mit der zwingenden Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, ohne dass es hierfür einer Zustimmung der übrigen Beteiligten bedürft hätte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 8 B 15.2552 – juris Rn. 2; Pietzner/Bier in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand März 2023, § 133 VwGO Rn. 100).
Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 9 N 14.2265 – juris Rn. 3; B.v. 2.8.2012 – 4 B 11.1215 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 14.4.2010 – 17 A 2509/03 – juris Rn. 3; vgl. auch Schenke in Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 133 Rn. 20).
Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO, da § 87a VwGO wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren hier keine Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 8 B 15.2552 – juris Rn. 4; B.v. 2.8.2012 – 4 B 11.1215 – juris Rn. 4; Riese in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand März 2023, § 87a VwGO Rn. 30 m.w.N.).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Eingang der Rücknahmeerklärung der Klägerin am 8. April 2024 ist das Urteil des Senats vom 23. Februar 2024 rechtskräftig geworden, weil die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aus § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem 25. März 2024 abgelaufen ist.