Prozesskostenhilfeverfahren - hier: Einwilligungsfähigkeit eine Kindes in Masernimpfung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung von Nachweisanforderungen nach § 20 IfSG für ihre Kinder; das VG lehnte ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der VGH hat die Beschwerden zurückgewiesen. Er stellt fest, dass die Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder im summarischen Verfahren verfassungsrechtlich nicht offensichtlich zu beanstanden ist und verweist auf die Prüfpflichten im Vollstreckungsverfahren sowie auf § 630d Abs.1 S.2 BGB hinsichtlich kindlicher Einsichtsfähigkeit.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren zu Impfnachweisen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligungsfähigkeit eines von einer Impfung betroffenen Kindes ist nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Nachweisanforderungen feststellbaren Willen zu bemessen.
Bei der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit des Kindes ist § 630d Abs.1 Satz 2 BGB als Orientierung heranzuziehen; ein später im Vollstreckungsverfahren festgestellter entgegenstehender Wille ist dort zu berücksichtigen.
Die Nachweispflicht nach § 20 Abs.9–13 IfSG für schulpflichtige Kinder ist im summarischen Prüfmaßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht offensichtlich verfassungswidrig und genügt angesichts der einschlägigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres dem Kriterium mangelnder Erfolgsaussichten.
Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe dürfen schwierige oder noch ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden; die Erfolgsaussicht ist so zu bewerten, dass der Zugang zum materiellen Rechtsschutz für Unbemittelte gewahrt bleibt, ohne das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2024-09-16, – M 26a K 23.1987
Leitsatz
Die Einwilligungsfähigkeit eines von einer Impfung betroffenen Kindes bestimmt sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Nachweisanforderungen. Soweit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein entsprechender Wille des Kindes festzustellen sein sollte, ist dies im Vollstreckungsverfahren anhand der Regelung des § 630d Abs. 1 S. 2 BGB zu bewerten und gegebenenfalls zu berücksichtigen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Bescheide betreffend die Kinder … … (geb. …5.2016), … … (geb. …4.2012), und … … … (geb. …8.2010), zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit zwischen Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 – juris Rn. 26). Deshalb dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als „schwierig“ erscheint (BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 13).
Gemessen an diesem Maßstab hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit dem Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 bis 13 IfSG auch für schulpflichtige Kinder verfassungsgemäß ist. Hinsichtlich der Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder gelten die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht im vorschulischen Bereich (BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 71 ff) entsprechend. Lediglich im Rahmen des Gesetzesvollzuges insbesondere im Vollstreckungsverfahren hat die Verwaltungsbehörde die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Spannungslage zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Allgemeingut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu berücksichtigen und im Einzelfall unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu bewerten (BayVGH, B. v. 7.5.2024 – 20 CS 24.428 – juris), was jedoch vorliegend nicht ins Gewicht fällt, da keine Zwangsmittel angedroht wurden. Der Umstand, dass der Vater der Kinder nicht mit entsprechenden Bescheid zum Nachweis verpflichtet wurde (vgl. hierzu etwa OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2021 – 3 M 134/21 – BeckRS 2021, 32641), ist nicht zu beanstanden, da er seine Einwilligung zur Masernimpfung gegeben hat.
Richtig ist zwar, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall auch zu berücksichtigen hat, inwieweit die betroffenen Kinder selbst einsichtsfähig sind und einer Impfung selbst zustimmen. Insoweit bildet die Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB eine Richtschnur. Allerdings dürfte die Einwilligungsfähigkeit bei den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anforderungen (BayVGH, B. v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – juris) sechs, zehn und zwölf Jahre alten Kindern der Klägerin ausgeschlossen sein, so dass alleine die Eltern über den körperlichen Eingriff bei einer Impfung entscheiden können. Soweit bei der nunmehr 14-jährigen ältesten Tochter der Klägerin nunmehr ein der Masernimpfung entgegenstehender Wille festzustellen sein sollte, ist dies im Vollstreckungsverfahren anhand der Regelung des § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewerten und gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Köhnlein, Die Rechtsprechung zu Impfnachweisen in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 7 unter Verweis auf BVerfGE 162, 378 (408f. Rn. 69)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).