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VGH·20 C 21.246·21.05.2021

Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend eingestellt. Der Beschluss des VG Augsburg vom 21.12.2020 ist damit wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs.3 S.1 ZPO). Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs.2 VwGO).

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe eingestellt; Vorinstanzbeschluss wirkungslos; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verwaltungsverfahrens, wenn der Antragsteller den Antrag zurücknimmt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

2

Durch die Rücknahme wird ein zuvor ergangener Beschluss der Vorinstanz wirkungslos; dies folgt aus § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 173 VwGO sowie § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

3

Nach Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

4

Die Rücknahme bewirkt die prozessuale Beendigung des Rechtszugs, soweit nicht besondere rechtliche Gründe den Verfahrensfortbestand begründen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 173§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2021-05-14, – Au 9 K 20.2289

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2020 ist wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 155 Abs. 2 VwGO).