Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller haben den Antrag zurückgenommen; daraufhin stellte der VGH das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Der zuvor ergangene Beschluss des VG wurde dadurch wirkungslos; die Kostenentscheidung trifft die Antragsteller. Das Gericht stützte die Entscheidung auf VwGO-Vorschriften und ergänzend auf zivilprozessuale Regelungen.
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn keine anderweitigen Fortsetzungsinteressen bestehen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Ein vorinstanzlicher Beschluss kann durch die spätere Rücknahme des Antrags wirkungslos werden; die Entscheidung entfaltet dann keine weiterreichende Wirkung mehr (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
Für die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme kann auf zivilprozessuale Vorschriften zurückgegriffen werden (z.B. § 269 Abs. 3 ZPO) oder diese entsprechend angewandt werden.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme trifft die Kostenentscheidung die Antragsteller; die Kostentragung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2020-12-21, – Au 9 K 20.2286
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2020 ist wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 155 Abs. 2 VwGO).