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VGH·20 C 21.244·21.05.2021

Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller haben den Antrag zurückgenommen; daraufhin stellte der VGH das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Der zuvor ergangene Beschluss des VG wurde dadurch wirkungslos; die Kostenentscheidung trifft die Antragsteller. Das Gericht stützte die Entscheidung auf VwGO-Vorschriften und ergänzend auf zivilprozessuale Regelungen.

Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn keine anderweitigen Fortsetzungsinteressen bestehen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

2

Ein vorinstanzlicher Beschluss kann durch die spätere Rücknahme des Antrags wirkungslos werden; die Entscheidung entfaltet dann keine weiterreichende Wirkung mehr (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

3

Für die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme kann auf zivilprozessuale Vorschriften zurückgegriffen werden (z.B. § 269 Abs. 3 ZPO) oder diese entsprechend angewandt werden.

4

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme trifft die Kostenentscheidung die Antragsteller; die Kostentragung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 173§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2020-12-21, – Au 9 K 20.2286

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2020 ist wirkungslos geworden (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 155 Abs. 2 VwGO).