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VGH·20 C 21.1215·30.06.2021

Keine Klagebefugnis des Miteigentümers aus Gesamtschuld

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Anfechtung eines kommunalen Beitragsbescheids bleibt erfolglos. Die Klägerin als Miteigentümerin ist nicht klagebefugt, weil innerliche Ausgleichspflichten nach § 426 BGB rein zivilrechtlich sind und der Bescheid ihr gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Die Klage des zweiten Klägers ist in der Sache unbegründet; die Beitragssatzung ist ausreichend bestimmt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Anfechtung der Beitragssatzung als unbegründet bzw. unzulässig abgewiesen; Klägerin 1 fehlt Klagebefugnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausgleichspflichten zwischen Miteigentümern nach § 426 BGB sind zivilrechtlicher Natur und begründen weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis gegen Verwaltungsakte.

2

Klagebefugnis setzt voraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber gerichtet ist und ihm unmittelbare rechtliche Wirkungen begründet.

3

Eine Beitragssatzung ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus ihrer Bezeichnung und ihrem sachlich‑örtlichen Regelungsbereich der Kreis der Beitragspflichtigen und der Beitragsschuldner klar ergibt; bloße Rügen der Unbestimmtheit genügen nicht.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ BGB § 426§ 146 Abs. 1 und 2 VwGO§ 147 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 426 BGB

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2021-03-26, – RO 11 K 20.1266

Leitsatz

Die im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichspflichten zwischen den Miteigentümern eines Grundstücks als Gesamtschuldner sind zivilrechtlicher Natur und begründen weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde vom 14. April 2021 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2021 (RO 11 K 20.1266) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

1. Die Klägerin zu 1. ist schon nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO und ihre Klage daher unzulässig. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 16. September 2019 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2020 ist weder formell noch materiell an sie adressiert, so dass er ihr gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen begründet. Die nach § 426 BGB im Innenverhältnis möglicherweise bestehenden Ausgleichspflichten zwischen den Miteigentümern eines Grundstücks als Gesamtschuldnern (vgl. Art. 5 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 KAG) sind rein zivilrechtlicher Natur und begründen nach ständiger Rechtsprechung weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2003 - 23 B 02.1857 - BeckRS 2003, 31466; B.v. 20.12.1995 - 23 CS 94.3352 - BeckRS 1995/16539 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.1975 - IV C 76.42, KStZ 1975, 129). Ein nicht in Anspruch genommener (Gesamt-)Schuldner ist daher nicht berechtigt, im Klageweg gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner erlassen worden ist, vorzugehen. Soweit sich die Klägerin zu 1. mit der Beschwerde auf die möglichen Folgen einer Zwangsvollstreckung in das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück wegen des festgesetzten Beitrags beruft, ist hier schon nicht erkennbar, dass die besonderen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück erfüllt sein könnten.

4

2. Auch die Klage des Klägers zu 2. hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, greifen seine Rügen im Ergebnis nicht durch. Der mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemachte Vortrag einer fehlenden Bestimmtheit der dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegenden „Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung (VBS-EWS)“ des Beklagten vom 9. Juli 2019 ist nicht begründet. Die Beitragssatzung vom 9. Juli 2019 gilt schon ausweislich ihrer amtlichen Bezeichnung nur „für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung (…) für das Gebiet der Marktgemeindeteile Plößberg, Schönkirch, Schleif, Beidl und Schönficht“, die nach § 1 Abs. 1 1. Spiegelstrich der Entwässerungssatzung (EWS) des Beklagten vom 25. September 2018 als rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GO betrieben wird. Wegen ihres insofern sachlich und örtlich eindeutig begrenzten Geltungsbereichs ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke oder der Beitragsschuldner unbestimmt sein sollte.

5

Im Übrigen wird zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig. Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

7

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) hierfür eine Festgebühr anfällt.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).