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VGH·20 C 20.2895·09.03.2021

Aussetzung der Vollstreckung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung und die Versagung von Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob im PKH-Nebenverfahren ein weitergehender Instanzenzug möglich ist und ob Aussichtslosigkeit vorlag. Der VGH verwirft die Beschwerde als voraussichtlich unzulässig und bestätigt die Ablehnung der PKH mangels Erfolgsaussicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung und Versagung von PKH als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nach §167 VwGO i.V.m. §707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht über den der Hauptsache hinausreichen.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

3

Zur Darlegung hinreichender Erfolgsaussichten müssen Umstände vorgetragen werden, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §153 VwGO i.V.m. §§579 ff. ZPO naheliegend erscheinen lassen; bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der Endentscheidung genügt nicht.

4

Kostenentscheidungen im PKH-Nebenverfahren können nach §154 Abs.2 VwGO getroffen werden; die Kostentragungspflicht ist nach §127 Abs.4 ZPO i.V.m. §166 Abs.1 VwGO auf Gerichtskosten beschränkt, die nach Art.21 KG unterbleiben können.

Relevante Normen
§ VwGO § 167§ ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 707 Abs. 2§ 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

VG Würzburg, Berichtigungsbeschluss, vom 2020-10-28, – W 2 V 20.1446

VG Würzburg, Bes, vom 2020-10-16, – W 2 V 20.1446

Leitsatz

Bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 ZPO abgelehnt worden ist, wäre aller Voraussicht nach unzulässig. Denn bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache.

2

Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt zwar keine der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift, die den Instanzenzug von Hauptsacheverfahren und PKH-Verfahren - vorbehaltlich der Entscheidungen, die allein auf das Fehlen der Bedürftigkeit abstellen - parallelisiert; sie wird von der zivilrechtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus aber auch auf andere Streitigkeiten angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 -, BGHZ 162, 230 <232 ff.>; Fischer in: Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 127 Rn. 19).

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber hinaus zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausführlich und überzeugend erläutert, warum es davon ausgegangen ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, nämlich, weil der Antragsteller keine Gründe vorgetragen hat, welche ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. §§ 579 ff. ZPO und damit die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2020 ausführlich mit den vom Antragsteller hierzu vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeschrift ist zwar umfangreich, setzt sich aber nicht substantiell mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Letztlich steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, dass die der Kostenentscheidung zugrundeliegende Endentscheidung inhaltlich falsch ist. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf unbelegte Behauptungen und Unterstellungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502). Kosten hierfür werden nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG nicht erhoben.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.