Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte beantragte, von seiner Kanzlei aus an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Das Gericht wertet § 102a Abs. 1 S. 1 VwGO als Ermessenstatbestand ohne einklagbaren Anspruch auf technische Ausstattung. Die Teilnahme wurde erlaubt, da keine entgegenstehenden Belange erkennbar waren. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Teilnahme an der Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist als Befugnisnorm des Gerichts zu verstehen und begründet grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf die technische Ausstattung der Gerichte.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, dass Beteiligte sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton dorthin übertragen wird.
Die Ermöglichung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung kann aus sachlichen Erwägungen, etwa zur Verringerung von Reiseaufwand, gewährt werden, soweit keine überwiegenden entgegenstehenden Belange die persönliche Anwesenheit erfordern.
Gegen Einwendungen Dritter, die die Teilnahme per Videotechnik grundsätzlich ablehnen, können sich die Rechte der Beteiligten nicht durchsetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung klar erfüllt sind.
Beschlüsse über die Zulassung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, GeB, vom 2022-12-19, – B 7 K 22.638
Leitsatz
§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen. Einen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte begründet sie grundsätzlich nicht. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Dem Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt … …, wird gestattet, von seinem Kanzleisitz in … an der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2023 im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Gründe
Die Entscheidung des Senats, dem Prozessbevollmächtigten auf seinen Antrag zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, beruht auf § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Vorschrift ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen. Einen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte begründet sie grundsätzlich nicht (vgl. BT-Drs. 17/12418 S. 17).
Durch die Bereitstellung der Videokonferenztechnik durch die Justizverwaltung wird vor allem der Anwaltschaft, aber auch anderen Verfahrensbeteiligten, in geeigneten Fällen die Gelegenheit geboten, an gerichtlichen Verfahren ohne Reisetätigkeit aus der eigenen Kanzlei heraus oder von seiten der Justizverwaltungen bereitgestellten Videokonferenzanlagen aus teilzunehmen (BR-Drs. 643/07 S. 1).
Der Klägerbevollmächtigte, dessen Kanzleisitz sich in … befindet, beantragte die Zulassung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, weil dies seinen sonst erforderlichen Reiseaufwand erheblich verringern würde und weil aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen keine entgegenstehenden Belange erkennbar seien. Dies ist damit ein Belang, der dem Sinn und Zweck des § 102a VwGO entspricht. Für den Senat sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Belange ersichtlich, welche im streitgegenständlichen Verfahren eine Anwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin am Gerichtsort erforderlich erscheinen lassen. Soweit die Landesanwaltschaft gegen die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung grundsätzliche Einwendungen vorbringt, können diese angesichts der klaren gesetzlichen Regelungen nicht durchgreifen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO).