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VGH·20 BV 18.2239·23.09.2021

Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, die Sache sei erledigt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Der Beklagte übernahm die Verfahrenskosten; das Gericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt; Beklagter trägt Kosten; Urteil der Vorinstanz wirkungslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn die Beteiligten im Verfahren übereinstimmend erklären, der Streit sei erledigt; dadurch kann ein vorinstanzliches Urteil seine Wirkung verlieren.

2

Eine in der mündlichen Verhandlung erklärte Erledigungserklärung begründet die prozessuale Grundlage für die Einstellung des Verfahrens, sofern die Parteien übereinstimmen.

3

Eine wirksame Kostenübernahmeerklärung einer Partei ermöglicht dem Gericht, diese Partei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.

4

Das Gericht kann im Zusammenhang mit der Einstellung den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen; Entscheidungen über Einstellung, Kosten und Streitwert sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2018-07-26, – M 10 K 16.3771

Tenor

I. Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 (M 10 K 16.3771) ist damit wirkungslos geworden.

II. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung vom 23. September 2021 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 169,50 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).