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VGH·20 BV 18.2233·23.09.2021

Einstellung des Verfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren vor dem VGH wurde eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.7.2018 ist damit wirkungslos geworden. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten beider Rechtszüge. Das Gericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 135,26 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren eingestellt; VG-Urteil wird wirkungslos; Beklagter trägt Kosten; Streitwert 135,26 EUR; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Durch die Einstellung des Verfahrens wird ein Urteil der Vorinstanz wirkungslos, soweit keine anderweitigen rechtlichen Folgen bestehen.

2

Eine Kostenübernahmeerklärung des Beteiligten kann Grundlage einer Kostenentscheidung sein, nach der der Erklärende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

3

Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens den für das weitergehende Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Streitwert festsetzen.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens und die damit verbundenen Entscheidungen können nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ keine§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2018-07-26, – M 10 K 16.3864

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 (M 10 K 16.3864) ist damit wirkungslos geworden.

II. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 135,26 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).