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VGH·20 BV 18.2218·23.09.2021

Einstellung eines Berufungsverfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerufungsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 23.09.2021 eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.07.2018 ist damit wirkungslos geworden. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 55,88 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (VwGO/GKG).

Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Urteil des VG München dadurch wirkungslos; Beklagter trägt Kosten; Streitwert 55,88 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung eines Berufungsverfahrens führt dazu, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich des eingestellten Streitgegenstands wirkungslos wird.

2

Eine Kostenübernahmeerklärung einer Partei kann zur Grundlage der Kostenentscheidung des Gerichts gemacht werden; die Kostenlast wird danach zugewiesen.

3

Das Berufungsgericht kann im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.

4

Einstellungsbeschlüsse können aufgrund gesetzlicher Regelungen unanfechtbar sein; bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind die Anfechtungsbeschränkungen nach VwGO und GKG zu beachten.

Relevante Normen
§ VwGO § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2§ GKG § 66 Abs. 3 S. 3,§ 68 Abs. 1 S. 5§ 152 Abs. 1 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2018-07-26, – M 10 K 16.3777, M 10 K 16.3784

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2018 ist damit wirkungslos geworden.

II. Der Beklagte trägt gemäß seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55,88 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).