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VGH·20 B 22.2633·19.07.2023

übereinstimmende Erledigungserklärungen, Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde daher einzustellen und das Urteil des VG München für wirkungslos zu erklären. Das Gericht legte die Verfahrenskosten dem Beklagten auf, weil dieser das erledigende Ereignis durch Aufhebung des Bescheids herbeigeführt hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und erlauben die erklärende Feststellung der Wirkungslosigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung.

2

Über die Verfahrenskosten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; dabei kann dem zugewiesen werden, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder durch sein Verhalten die Erledigung veranlasst hat.

3

Die Aufhebung oder Rücknahme des angegriffenen Verwaltungsakts durch die Behörde, soweit sie als Ursache der Erledigung geltend gemacht wird, rechtfertigt regelmäßig die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Behörde.

4

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO sind nicht anfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. einschlägigen Verweisungsnormen).

Relevante Normen
§ VwGO §§ 161 Abs. 2, 173 S. 1§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2019-11-06, – M 18 K 17.4337

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2019 (M 18 K 17.4337) ist wirkungslos geworden.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 31. März 2023 und 17. Juli 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den nach § 87a Abs. 3 und 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO zuständigen Berichterstatter einzustellen und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (deklaratorisch) für wirkungslos zu erklären.

2

2. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 – 20 B 16.1178 – juris Rn. 2). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung durch eigenen Willensentschluss veranlasst hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 18 m.w.N.).

3

Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, weil er durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids durch Bescheid vom 10. März 2023 das erledigende Ereignis herbeigeführt und die Aufhebung ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die von der Klägerin angegriffene Untersagung derzeit nicht (mehr) ausreichend begründet werden könne.

4

3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 25.1des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).