Verweisung wegen Unzuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte sich für nicht zuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach. Streitig war, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist. Das Gericht stellte fest, dass die Zuständigkeit sich nach dem Sitz der für den Antragsgegner handelnden Infektionsschutzbehörde richtet (Landkreis Roth) und verwies von Amts wegen gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG. Zur Kostenentscheidung gilt § 17b Abs. 2 GVG.
Ausgang: VGH für unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Behörde ihren Sitz hat.
Ist ein anderes Verwaltungsgericht zuständig, hat das oberste Verwaltungsgericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).
Die Verweisung richtet sich nach den zuständigkeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 1 Abs. 2 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG, Zuständigkeitsverordnung).
Für die Kostenentscheidung bei Verweisung findet die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.
Leitsatz
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich danach, wo die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde ihren Sitz hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit nicht zuständig. Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Ansbach, weil die für den Antragsgegner handelnde Infektionsschutzbehörde im Landkreis Roth ihren Sitz hat (§ 45, § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG i.V.m. § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34.84 - NJW 1985, 2774)). Dorthin war der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen zu verweisen.
Hinsichtlich der Kosten findet § 17b Abs. 2 GVG Anwendung.