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VGH·2 ZB 23.30321·25.05.2023

Unbegründete Anhörungsrüge

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterwähnung von Zulassungsvorbringen im Beschluss des Senats vom 19.4.2023, namentlich zur Möglichkeit der Beweiserhebung anhand von Fotokopien. Zentral ist, ob das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Der VGH weist die Rüge als unbegründet zurück: Er hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen und durfte nicht jeden Einzelvortrag ausdrücklich in den Entscheidungsgründen wiederholen. Die Beweisantragsablehnung beruhte auf Verspätung (§87b Abs.3 VwGO, §74 Abs.2 AsylG).

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19.4.2023 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Rüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet Gerichte nicht, sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten auseinanderzusetzen.

2

Aus der Nichterwähnung einzelner Teile der Zulassungsbegründung in den Entscheidungsgründen folgt nicht, dass das Gericht das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

3

Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; insbesondere kommt dies in Betracht, wenn der wesentliche Kern eines für das Verfahren zentralen Vortrags unberücksichtigt bleibt und dieser nicht offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert ist.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags kann gerechtfertigt sein, wenn die Vorlage der Originalunterlagen verspätet und nicht genügend entschuldigt erfolgt ist (vgl. §87b Abs.3 VwGO, §74 Abs.2 AsylG); die bloße Vorlage von Fotokopien begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß.

5

Zulassungsbegründungen müssen die speziellen Darlegungsanforderungen erfüllen (vgl. §124a Abs.4 S.4 VwGO); fehlen diese hinreichenden Ausführungen, rechtfertigt dies nicht automatisch die Annahme einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.

Relevante Normen
§ VwGO § 152a§ GG Art. 103 Abs. 1§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 74 Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2023-04-19, – 2 ZB 23.30232

Leitsatz

Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Zulassungsvorbringens in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände idS liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Verfahren 2 ZB 23.30232 (Beschluss vom 19.4.2023) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Er hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

2

Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. – juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – juris Rn. 2). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 1.2.1978 – 1 BvR 426/77 – juris Rn. 16). Es ist daher verfehlt aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Zulassungsvorbringens in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, B.v. 31.1.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 11).

3

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.

4

Soweit der Kläger ausführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe „die Möglichkeit der Beweiserhebung anhand der Fotokopien der im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen des Klägers“ nicht in seine Erwägungen eingestellt, nachdem an keiner Stelle des Beschlusses vom 19. April 2023 diese Begründung des Antragstellers thematisiert worden sei, vermag er der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hat zu Unrecht daraus, dass der betreffende Begründungsteil des Zulassungsvorbringens in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, geschlossen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr hat der erkennende Senat in seinem Beschluss ausführlich dargestellt, dass das Verwaltungsgericht nicht dadurch seine Amtsermittlungs- und Erörterungspflichten verletzt, dass es eine notwendige Beweisermittlung nicht vornimmt (BA Rn. 4), nachdem die Verfahrensrüge der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhaltes keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn darstellt. Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die – vom Kläger eingewandte – Verpflichtung, das Gericht müsse (von sich) aus anhand der im Folgeverfahren vorgelegten Fotokopien Beweis erheben.

5

Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 3. April 2023 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vorträgt, ein Beweisantrag dürfe bei Vorlage einer Fotokopie nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nur eine Fotokopie vorgelegt worden sei, erschließt sich dem Senat bereits die Relevanz dieses Vortrages für den hiesigen Fall nicht. So hat das Erstgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag („Zu der Tatsache, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen echt sind, beantrage ich die Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes bzw. der deutschen Botschaft in Baku“) nicht mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nur Fotokopien und nicht Originalunterlagen vorgelegt hat, sondern hat die Ablehnung des Beweisantrages auf die nicht genügend entschuldigte Verspätung der Vorlage der Originalunterlagen gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 74 Abs. 2 AsylG gestützt. Die so begründete Ablehnung des Beweisantrages war, wie der Senat im Beschluss vom 19. April 2023 ausführlich dargelegt hat, zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BA Rn. 6 ff.). Einen weitergehenden Beweisantrag bezogen auf etwaige rechtzeitig vorgelegte Fotokopien hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt.

6

Im Übrigen vermag der Senat aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 31.07.1985 – 9 B 71/85) nicht die Entscheidungserheblichkeit für den verfahrensgegenständlichen Fall erkennen. Eine den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung ließ die Zulassungsbegründung vermissen, weshalb hierauf in den Entscheidungsgründen auch nicht ausdrücklich eingegangen worden ist. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann hierin nicht gesehen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) ergibt.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).