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VGH·2 ZB 23.1748·13.09.2024

Funktionslosigkeit einer übergeleiteten Bebauungsplans

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil zur Frage eines Vorbescheids und der Funktionsfähigkeit eines übergeleiteten Baulinienplans. Streitpunkt war, ob Überschreitungen durch Nebenanlagen die Baulinie funktionslos machen. Der VGH verneint dies und hält die Zulassungsgründe nach §§124,124a VwGO für nicht substantiiert dargetan. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§124,124a VwGO abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Streitwert 15.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Funktionslosigkeit eines übergeleiteten Baulinienplans lässt sich nicht bereits daraus ableiten, dass die Baulinie durch Nebenanlagen oder Gartengestaltungen überschritten wird.

2

Baulinien dienen vorrangig der Festlegung der Situierung der Hauptbaukörper und der Schaffung von Vorgartenzonen; diese Zweckbestimmung ist maßgeblich bei der Prüfung, ob die Grundzüge der Planung verletzt sind.

3

Nebenanlagen sind aufgrund ihrer geringeren Größe und ihrer städtebaulich untergeordneten Funktion regelmäßig nicht geeignet, die städtebauliche Ordnung eines Baulinienplans dauerhaft aufzuheben.

4

Zur Zulassung der Berufung nach §§124, 124a VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen oder nicht substantiiertes Vorbringen genügen nicht.

5

Bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB ist entscheidend, ob durch die Lage und Größe des Vorhabens die Grundzüge der Planung verletzt werden; die zentrale Situierung baulicher Anlagen in einer vorgesehenen Begrünungs- oder Vorgartenzone kann dies bejahen.

Relevante Normen
§ BauGB § 31 Abs. 2§ 124 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-06-12, – M 8 K 21.2496

Leitsatz

Die Funktionslosigkeit eines übergeleiteten Baulinienplans ergibt sich nicht durch dessen Überschreitung mit Nebenanlagen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind.

2

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, soweit er noch streitgegenständlich ist. Zur Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

3

a) Die Zulassungsbegründung meint, der fragliche Bereich für die Prüfung einer etwaigen Funktionslosigkeit des übergeleiteten Baulinienplanes hätte größer gezogen werden müssen, als dies die Kammer getan hat. Dem ist nicht zu folgen. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass durch den Baulinienplan unabhängig von seinem sonstigen Geltungsbereich die in einem Geviert vorgesehene Bebauung als städtebauliche Ordnung bestimmt wird (vgl. etwa BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 2 B 16.1574 – juris Rn. 34).

4

b) Entgegen der Zulassungsbegründung ergibt sich die Funktionslosigkeit des übergeleiteten Baulinienplans im fraglichen Bereich nicht durch dessen Überschreitung mit Nebenanlagen. Zu Recht hat das Erstgericht darauf abgestellt, dass allein die Überschreitung der Baulinie durch Nebenanlagen oder gar aufgrund der Gartengestaltung mit Schwimmteich und Terrassen auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück nicht geeignet ist, deren Funktion in Frage zu stellen. Dies folgt – worauf das Erstgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat – zum einen schon daraus, dass die Baulinie sich nicht in dem Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Bauraums erschöpft, sondern selbstverständlich maßgeblich auf die Situierung der Hauptbaukörper wirkt. Zum anderen können solche Nebenanlagen die Verwirklichung der städtebaulichen Ordnungsvorstellung nicht auf unabsehbare Zeit ausschließen, da sie schon wegen ihrer geringeren Größe und der städtebaulich untergeordneten Funktion jederzeit änderbar sind und tatsächlich häufigeren Veränderungen unterworfen sind.

5

c) Die Zulassungsbegründung vermag auch die Ansicht der Kammer, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht infrage kommt, da die Grundzüge der Planung verletzt seien, nicht substantiiert infrage zu stellen. Die Grundzüge der Planung ergeben sich im hier zu entscheidenden Fall ohne Weiteres aus den Festsetzungen des Baulinienplans selbst. Die Bestimmung des Bauraums durch Baulinien dient dazu, einen Abstand der Gebäude von der Straße durch Schaffung einer Vorgartenzone zu erreichen und ein einheitliches Erscheinungsbild entlang der Straße zu schaffen. Nachdem die Baulinie nach Süden einen größeren Abstand zur Straße als im übrigen Geviert festsetzt, ist hier als Abschluss der Bebauung zum Siedlungsrand eine größere Grünzone gewollt, die sowohl ein Abrücken zur Bahnlinie sicherstellt, als auch mit der dort befindlichen bahnbegleitenden Begrünung korrespondiert. Das Vorhaben widerspricht durch seine zentrale Situierung in dem vom Bebauungsplan vorgesehenen begrünten Vorgartenbereich dem vorbeschriebenen Planungskonzept. Anstelle der gewünschten Grünzone würde in dem nicht zur Bebauung vorgesehenen Bereich ein Baukörper nicht zu vernachlässigender Ausmaße entstehen. Damit träte der Bereich südlich des Hauptbaukörpers optisch als bebauter Bereich in Erscheinung und nicht als unbebaute Vorgartenzone. Diese Wirkung würde durch die notwendige Zufahrt zu dem Aufzugsbauwerk weiter verstärkt und gerade durch die zentrale Lage des Aufzugsbauwerks im Vorgarten hervorgerufen. Das Baugrundstück würde in dem Bereich zwischen Hauptbaukörper und Straße nicht mehr durch eine Grünzone, sondern durch bauliche Anlagen geprägt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die planerische Grundkonzeption sei bereits durch die vorhandenen Beeinträchtigungen „aufgeweicht“, da diese eben nicht das notwendige Maß erreichen, um eine Funktionslosigkeit des Baulinienplans im fraglichen Bereich festzustellen. Auf eine städtebauliche Vertretbarkeit oder ungewollte Härte kommt es deshalb nicht mehr an. Gleiches gilt für die Rechtsfolgenseite der Vorschrift. § 23 Abs. 5 BauNVO ist im hier zu entscheidenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einschlägig (vgl. BayVGH, U. v. 7.9.2007 – 26 B 04.1591 – juris Rn. 36).

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Zulassungsbegründung sieht Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage der gemeindlichen Zustimmungsbedürftigkeit im Rahmen von § 31 Abs. 3 BauGB. Der Annahme der Kammer allerdings, dass es auch im Übrigen an den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift fehlt, tritt die Zulassungsbegründung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Zustimmungsbedürftigkeit nicht an.

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3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, diese höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v.12.10.2010 – 14 ZB 09.1289 – juris). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris). In dem noch durchzuführenden Berufungsverfahren würde sich laut der Zulassungsbegründung für das Zustimmungserfordernis des § 31 Abs. 3 S. 1 BauGB die Frage stellen, ob dieses Zustimmungserfordernis auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen die Gemeinde mit der Bauaufsichtsbehörde identisch ist, oder ob in solchen Fällen das Zustimmungserfordernis – entsprechend der Rechtslage zu § 36 BauGB – entfällt. Nachdem die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es fehle an sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB nicht entkräftet wird, ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich.

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4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Zulassungsbegründung erblickt ihn darin, dass das Erstgericht die Frage der Zustimmungsbereitschaft der Beklagten im Rahmen von § 31 Abs. 3 BauGB nicht ausreichend aufgeklärt habe. Nach der – nicht in Frage gestellten – Ansicht der Kammer hingegen kam es hierauf nicht an, nachdem es bereits am Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 3 BauGB fehlt.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht derjenigen der ersten Instanz, die von den Beteiligten nicht infrage gestellt wurde.

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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).