Themis
Anmelden
VGH·2 ZB 22.1708·09.01.2024

Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenzgarage - Rechtsschutzinteresse des Nachbarn

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen seine Grenzgarage; Streitpunkt war die Berechnung der mittleren Wandhöhe. Das VG hielt eine Umgehung der Abstandsflächenregelungen zugunsten des Bauherrn für gegeben. Der Senat lehnte die Zulassung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe ab und bestätigte, dass Abstandsverletzungen regelmäßig Rechtsschutzinteresse begründen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften, die Nachbarn schützen sollen, begründet regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse des Nachbarn.

2

Ein architektonischer Gestaltungsgriff zur Beeinflussung der für Abstandsflächenentscheidungen maßgeblichen Wandhöhe ist nicht grundsätzlich unzulässig, darf jedoch nicht zur Umgehung der Abstandsflächenvorschriften führen; liegt eine solche Umgehung vor, kann dies zuungunsten des Bauherrn bewertet werden.

3

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO setzt die substantiierte Darlegung konkreter Zulassungsgründe (z. B. ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) voraus.

4

Ein gerichtlicher Augenschein ist ein geeignetes Beweismittel zur Beurteilung der konkreten Grundstückssituation; das Fehlen weiterer Beweisaufnahme begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5§ 124, 124a Abs. 4 VwGO§ Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Urt, vom 2022-03-24, – B 2 K 19.821

Leitsatz

Die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften, die gerade die Nachbarn schützen sollen, führt regelmäßig zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

2

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinem ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beigeladene wendet sich gegen die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Klägerin gegen die errichtete Grenzgarage des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Infrage gestellt wird dabei in erster Linie der Ausgangspunkt des Erstgerichts, die mittlere Wandhöhe der streitgegenständlichen Grenzgarage betrage auch unter Berücksichtigung des später erfolgten Anbaus an die Grenzgarage mehr als 3 m. Nach Ansicht des Beigeladenen ist demgegenüber durch die Realisierung des Anbaus eine Vergrößerung der außer Betracht bleibenden Giebelfläche eingetreten und dadurch die mittlere Wandhöhe auf unter 3 m reduziert worden, sodass es sich um eine zulässige Grenzgarage im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO in der Fassung bis zum 31. Januar 2021 handle (vgl. die Skizze auf S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidung). Die Zulassungsbegründung führt hierfür verschiedene, angeblich nach anerkannten architektonischen Grundsätzen zulässige Berechnungsweisen der Giebelfläche an, verweist auf moralische Kriterien des offenbar seit geraumer Zeit schwelenden Nachbarschaftsstreits und deutet nebulös eine möglicherweise fehlende Unparteilichkeit des Erstgerichts an.

3

Zwar mag ein „architektonischer Kunstgriff“, mit dem die Berechnung der für die Frage der Abstandsflächenfreiheit entscheidenden Wandhöhe zugunsten des Bauherrn beeinflusst werden kann, nicht grundsätzlich unzulässig sein. Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass eine Umgehung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften vorliegt, die letztlich zulasten des Bauherrn berücksichtigt werden muss. Der fragliche Anbau, mit dem eine möglicherweise insgesamt schräg verlaufende Giebelfläche entstand, wurde ebenfalls direkt auf der Grundstücksgrenze zur Klägerin realisiert und verstärkt damit die Massivität der Grenzbebauung insgesamt, was dem Zweck der durch Art. 6 Abs. 9 BayBO a.F. nur eingeschränkten Zulässigkeit einer Grenzbebauung zuwiderläuft. Es wäre sinnwidrig, eine solche Verschlechterung der Grenzbebauung insgesamt zulasten der Klägerin letztlich zugunsten des Beigeladenen durchschlagen zu lassen. Diese Wertung des Erstgerichts, die der Senat teilt, vermag die Zulassungsbegründung nicht substantiiert infrage zu stellen. Moralische Wertungen, die – wie hier – nicht Einfluss in geltendes Recht gefunden haben, müssen im Gerichtsverfahren außen vor bleiben. Andeutungen in Richtung einer fehlenden Unparteilichkeit des Gerichts müssen entweder in der prozessrechtlich einschlägigen Form – was hier unterblieben ist – erfolgen oder sind zu unterlassen.

4

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, diese höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v.12.10.2010 – 14 ZB 09.1289 – juris). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 9 ZB 16.2323 – juris). Hier fehlt es bereits an der Ausformulierung einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage.

5

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Zulassungsbegründung erblickt ihn darin, dass das Erstgericht keinen Beweis zu der Frage erhoben habe, ob ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor dem Hintergrund bestehe, dass mögliche Verletzungen von Abstandsflächenvorschriften aufgrund der konkreten Grundstückssituation ohne Auswirkungen blieben. Unabhängig von der Frage, ob der Beigeladene erstinstanzlich entsprechende prozessual ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht im Wege eines gerichtlichen Augenscheins als Mittel der Wahl die konkrete Grundstückssituation vor Ort beurteilt hat. Im Übrigen führt die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften, die gerade die Nachbarn schützen sollen, regelmäßig zum Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Warum hier eine Ausnahme von diesem Regelfall vorliegen soll, wird nicht substantiiert, sondern allenfalls moralisierend dargelegt. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt, das Gericht habe nicht darauf hingewiesen, dass eine Giebellinie Öffnungen und Nutzflächen nicht durchschneiden dürfe, liegt ebenfalls nicht vor. Auf diese Frage kam es jedenfalls nicht entscheidungserheblich an, nachdem von einer Umgehung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften auszugehen ist (vgl. oben 1.).

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.