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VGH·2 ZB 22.1299·09.01.2024

Erfolglose Berufungszulassung bezüglich einer Beseitigungsanordnung für eine Biergartenüberdachung - Baulinien mit und ohne Überdachung

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Beseitigung einer Biergartenüberdachung anordnete; der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab. Streitpunkt war, ob die Überdachung die Baulinie verletzt und damit die Grundzüge der Planung berührt. Das Gericht sah in der Überdachung eine gebäudegleiche Wirkung, die eine Durchbrechung der Häuserflucht bewirkt und nicht bereits durch die genehmigte, nicht überdachte Freischankfläche erreicht werde. Eine behauptete Ermessensfehlbarkeit infolge kommunaler Toleranz wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Beseitigungsanordnung wegen Biergartenüberdachung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen eines der gesetzlichen Zulassungsgründe voraus; fehlt ein substantiiert dargelegter Zulassungsgrund oder ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

2

Berührt ein Vorhaben die Grundzüge der Planung, ist eine Befreiung nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB nicht gerechtfertigt und kann eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig sein.

3

Bei der Prüfung der Berührung der Grundzüge der Planung ist auf die gebäudegleiche Wirkung von Überdachungen abzustellen; die Gestattung einer nicht überdachten Freischankfläche bricht die Baulinie nicht zwangsläufig.

4

Eine Rüge eines Ermessensfehlers ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass vergleichbare Vorhaben ausnahmslos toleriert oder genehmigt werden, sodass die Entscheidung willkürlich oder inkonsistent wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 124, § 124a Abs. 4§ BauGB § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2§ 124 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2022-03-28, – M 8 K 20.4257

Leitsatz

Ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulinie die städtebaulich-gestalterische Funktion verfolgt, eine einheitliche Häuserflucht entlang einer Straße zu erhalten, so verkennt die Argumentation einer Berufungs-Zulassungsbegründung gegen ein klageabweisendes Urteil bezüglich einer Beseitigungsanordnung für eine Biergartenüberdachung, die Baulinie werde bereits durch die genehmigte Freischankfläche durchbrochen, dass die gebäudegleiche Wirkung, in der sich die Durchbrechung der einheitlichen Häuserflucht manifestiert, erst oder jedenfalls in viel stärkerem Maße durch die streitgegenständliche Überdachung eintritt, sodass die Gestattung der Freischankfläche allein die Grundzüge der Planung noch nicht durchbricht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.

2

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinem ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung einer Einhausung („Biergartenüberdachung“), deren Rechtmäßigkeit jedoch keinen Bedenken begegnet.

3

Das Erstgericht legt dar, dass die Anlage nicht genehmigungsfähig sei. Die streitgegenständliche Markisenanlage wurde im Vorgarten komplett außerhalb des Bauraumes vor der Baulinie errichtet. Die Voraussetzungen für die hierfür nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Hiergegen führt die Zulassungsbegründung ins Feld, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da die fragliche Freischankfläche, die mit der streitgegenständlichen Einhausung bzw. Markisenanlage überdacht werde, genehmigt sei und selbst außerhalb des Bauraums liege. Aus diesem Grund seien die Grundzüge der Planung bereits durchbrochen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Baulinie die städtebaulich-gestalterische Funktion verfolgt, eine einheitliche Häuserflucht entlang der Straße zu erhalten. Die Argumentation der Zulassungsbegründung verkennt, dass die gebäudegleiche Wirkung, in der sich die Durchbrechung der einheitlichen Häuserflucht manifestiert, erst oder jedenfalls in viel stärkerem Maße durch die streitgegenständliche Überdachung eintritt, sodass die Gestattung der Freischankfläche allein die Grundzüge der Planung noch nicht durchbricht.

4

Soweit die Zulassungsbegründung behauptet, die Ermessensausübung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, da sie im Stadtgebiet die Einrichtung von sog. Schanigärten, die grundsätzlich auch überdacht sein könnten, toleriere bzw. ermöglicht habe, ist schon nicht ausreichend dargelegt, dass solche Schanigärten ausnahmslos überdacht sind bzw. im Fall der Beantragung einer solchen Überdachung diese ausnahmslos toleriert bzw. genehmigt werden.

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).