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VGH·2 N 21.1474·12.08.2025

Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensinstitut TatbestandsberichtigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2025. Zu prüfen war, ob Unrichtigkeiten oder Unklarheiten i.S.d. §119 Abs.1 VwGO vorliegen oder die Einwendungen lediglich Beweiswürdigung bzw. rechtliche Wertungen betreffen. Der Antrag wurde als unbegründet abgelehnt, da keine Unrichtigkeiten/Unklarheiten erkennbar sind. Der Beschluss ist zudem unanfechtbar (§119 Abs.2 S.2 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §§119,122 VwGO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder -ergänzung nach §119 Abs.1 und §122 Abs.1 VwGO setzt das Vorliegen von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand voraus.

2

Vorbringen, das sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung oder die rechtliche Bewertung der Entscheidungsgründe richtet, begründet jedenfalls keine Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.v. §119 Abs.1 VwGO.

3

Die Prüfung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung beschränkt sich auf die Feststellung tatsächlicher Unrichtigkeiten oder Unklarheiten und steht einer erneuten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht gleich.

4

Ein nach §119 Abs.2 Satz 2 VwGO unanfechtbarer Beschluss kann nicht durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung angefochten werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1§ 119 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2025-07-08, – 2 N 21.1474

Tenor

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2025 – 2 N 21.1474 – wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinn des § 119 Abs. 1 VwGO. Die insoweit erhobenen Rügen betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Wertungen des Senats.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).