Vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren um eine die Genehmigung zur Fällung von Bäumen umfassende Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Der VGH ordnet auf Antrag eines möglicherweise betroffenen Dritten die vorläufige Außervollzugsetzung einer Baugenehmigung an, die die Fällung mehrerer Bäume gestattet. Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen kann dies auch ohne vorherige Anhörung des Bauherrn erfolgen. Vorausgesetzt ist, dass das Eilrechtsschutzbegehren nicht von vornherein aussichtslos ist und eine summarische Prüfung vor Ablauf der Schonzeit (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) nicht möglich ist. Wegen des vorläufigen Charakters wird keine Kostenentscheidung getroffen.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Baugenehmigung bis zur Beschwerdeentscheidung vom VGH vorläufig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann eine Baugenehmigung auf Antrag eines möglicherweise belasteten Dritten vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, auch ohne vorherige Anhörung des Bauherrn, wenn dadurch die Verhinderung vollendeter Tatsachen und wirksamer Rechtsschutz ermöglicht wird.
Die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, dass das Eilrechtsschutzbegehren nicht von vornherein aussichtslos ist.
Ist eine auch nur summarische Prüfung der Sach‑ und Rechtslage innerhalb der verbleibenden Frist (z. B. bis zum Ende einer Schonzeit nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) nicht möglich, rechtfertigt dies die vorläufige Außervollzugsetzung, um irreversible Zustände zu verhindern.
Wegen des vorläufigen Charakters eines Schiebebeschlusses bedarf es grundsätzlich keiner Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung.
Beschlüsse dieser Art sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-09-24, – M 8 SN 25.6279
Leitsatz
Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann eine Baugenehmigung auf Antrag eines möglicherweise belasteten Dritten ohne vorherige Anhörung des Bauherrn vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, um zu verhindern, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden und wirksamer Rechtsschutz dann nicht mehr möglich wäre. Dies setzt voraus, dass das Eilrechtsschutzbegehren nicht von vorneherein aussichtslos und eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Kürze der Zeit nicht möglich ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage vom 17. September 2025 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 7. März 2025 wird vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2025 angeordnet.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. September 2025, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag eingegangen, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2025 Beschwerde eingelegt. Mit Begründung vom gleichen Tag führt er aus, die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 7. März 2025 samt der Genehmigung zur Fällung mehrerer Bäume verstoße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Er weist auf die besondere Eilbedürftigkeit und die Erforderlichkeit eines Schiebebeschlusses hin, nachdem nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG die Bäume ab dem 1. Oktober 2025 gefällt werden dürften.
Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann eine Baugenehmigung auf Antrag eines möglicherweise belasteten Dritten ohne vorherige Anhörung des Bauherrn vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, um zu verhindern, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden und wirksamer Rechtsschutz dann nicht mehr möglich wäre. Dies setzt voraus, dass das Eilrechtsschutzbegehren nicht von vorneherein aussichtslos und eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Kürze der Zeit nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 4 CE 18.2578 – juris Rn. 2 m.w.N.; VGH BW, B.v. 26.9.2017 – 2 S 1916/17 – juris Rn. 6). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Jedenfalls kann ein möglicher Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens nicht von vorneherein verneint werden. Aufgrund der Komplexität der in Streit stehenden Rechtsfragen ist dem Senat vorliegend eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bis zum 30. September 2025 und der dann endenden Schonzeit nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht möglich. Daher ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 7. März 2025 bis zur Beschwerdeentscheidung durch den Senat anzuordnen, um zu verhindern, dass durch den Baubeginn und die Fällung der verfahrensgegenständlichen Bäume auf dem Grundstück FlNr. 10657/6 irreversible Zustände geschaffen werden.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen des vorläufigen Charakters dieses Beschlusses nicht (vgl. VGH BW, B.v. 26.9.2017 – 2 S 1916/17 – juris Rn. 10 m.w.N., OVG NW, B.v. 5.11.2008 – 8 B 1631/08 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).