Postulationsfähigkeit, Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde vom Verwaltungsgerichtshof verworfen. Die Beschwerde war nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden und die Rechtsmittelfrist war abgelaufen. Die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung machte auf den Vertretungszwang und die Frist aufmerksam. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessvertretung und Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich Beteiligte grundsätzlich durch die in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Prozesshandlungen, mit denen ein Verfahren eingeleitet wird, sind von der Vertretungspflicht erfasst; eine Einlegung des Rechtsmittels durch Nicht-Bevollmächtigte ist unzulässig.
Ein Rechtsmittel nach § 147 Abs. 1 VwGO ist nur wirksam, wenn es innerhalb der dort genannten Frist und von einem hierzu befugten Bevollmächtigten eingelegt wird; nach Fristablauf ist das Rechtsmittel unzulässig.
Wird die Vertretungspflicht nicht erfüllt und ist zudem keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Frist erfolgt, ist das Rechtsmittel kostenpflichtig zu verwerfen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Beschlüsse über die Verwerfung einer Beschwerde nach den genannten Vorschriften sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-11-21, – M 8 E 25.4906
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2025 von dem Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel, da sie nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, mit denen ein Verfahren eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO; vgl. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltenden Fristen wurde die Antragstellerin durch die dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss beigefügte ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsmittel nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt werden. Eine Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete mit Ablauf des 15. Dezember 2025 (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Eine wirksame Beschwerdeeinlegung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten ist bis dahin nicht erfolgt. Die Beschwerde war daher kostenpflichtig (§ 154 Abs. 2 VwGO) zu verwerfen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).