Streitwert bei Abbruchgenehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Verfahren um die Abbruchgenehmigung eines vermeintlich denkmalgeschützten Gebäudes. Der VGH wies die Streitwertbeschwerde zurück und orientierte sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs. Bei Vorbescheid für ein Mehrfamilienhaus ist der Katalogwert von 15.000 EUR je Wohnung maßgeblich, weshalb der Streitwert von 150.000 EUR nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 150.000 EUR als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertermittlung für eine Klage auf Abbruch eines Gebäudes ist das wirtschaftliche Interesse am zugrunde liegenden Bauvorhaben maßgeblich; zur Orientierung sind die Empfehlungen des Streitwertkatalogs heranzuziehen.
Liegt ein Vorbescheid vor, der die Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit einer bestimmten Anzahl von Wohnungen annimmt, kann zur Bemessung des Streitwerts der im Streitwertkatalog vorgeschriebene Wert pro Wohnung angesetzt werden.
Vom Streitwertkatalog darf nur bei konkret vorgetragenen oder ersichtlichen Gründen im Einzelfall abgewichen werden; ohne solche Gründe ist eine Festsetzung nach Katalog nicht zu beanstanden.
Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), und Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet, sodass die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren entbehrlich ist.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-01-13, – M 8 K 22.3674
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Eine Heraufsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus. Mit der Klage hat der Kläger die Möglichkeit zum Abbruch eines (vermeintlich) denkmalgeschützten Gebäudes erreicht. In Bezug auf den Streitwert orientiert sich der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht in seiner aktuellen Fassung (2025) in den Nrn. 9.3 und 12.2 vor, insoweit das wirtschaftliche Interesse am dahinter stehenden Vorhaben zugrunde zu legen. Für das wirtschaftliche Interesse am Abbruch eines Gebäudes geht der Verwaltungsgerichtshof vom regelmäßig anzunehmenden Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das dahinter stehende Vorhaben aus (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris Rn. 37). Für dieses existiert ein Vorbescheid, der ein Mehrfamilienhaus für zulässig erachtet, dessen Geschossfläche nach Einschätzung des Senats näherungsweise zehn Wohnungen zulässt. Nach Nr. 9.1.1.4 des Streitwertkatalogs sind insoweit 15.000 EUR pro Wohnung zugrunde zu legen, sodass die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die auf 150.000 EUR lautet, nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine im Einzelfall gerechtfertigte Abweichung vom Streitwertkatalog sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).