Aussetzung des Verfahrens, Ermessensausübung, Abhängigkeit von Vorfrage, Normenkontrollverfahren, Sachkunde des Gerichts, Kosten des Zwischenverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Aussetzung eines Bauantragsverfahrens durch das Verwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob das VG die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident prüfen oder das Verfahren nach §94 VwGO aussetzen durfte. Der VGH hielt die Aussetzung für rechtmäßig, da die Entscheidung von einem anhängigen Normenkontrollverfahren abhängt und das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wurde. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 94 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von einem Rechtsverhältnis abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder einer Verwaltungsfeststellung ist.
Die Überprüfung der Aussetzung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Die Möglichkeit des Verwaltungsgerichts, inzident die Wirksamkeit eines Bebauungsplans zu prüfen, schließt die Aussetzung nicht aus; Aussetzung ist sachgerecht, wenn das Normenkontrollgericht über höhere Sachkunde verfügt oder divergierende Entscheidungen vermieden werden sollen.
Für ein unselbständiges, nichtstreitiges Zwischenverfahren bedarf es in der Regel keiner gesonderten Kostenentscheidung; Gerichtskosten nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses fallen nicht an.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2025-05-26, – Au 4 K 24.865
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren Au 4 K 24.865 nicht rechtsfehlerhaft ausgesetzt.
Nach § 94 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Prüfung des Beschwerdegerichts im Fall der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 94 VwGO bezieht sich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Aussetzung und darauf, ob das Verwaltungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 4 C 20.1668 – juris Rn. 8).
Beides ist zu bejahen. Der beim Verwaltungsgericht streitgegenständliche Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hängt – wie die Beschwerdebegründung auch nicht infrage stellt – davon ab, ob der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan, gegen den ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, wirksam ist oder nicht. Die Beschwerdebegründung trägt ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht sei in der Lage, die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident selbst zu beurteilen. Dies mag zwar sein, bindet das verwaltungsgerichtliche Aussetzungsermessen aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Aussetzung in solchen Fällen sachgerecht ist, weil einerseits das Normenkontrollgericht insoweit regelmäßig über eine höhere Sachkunde verfügt und die Aussetzung andererseits der Vermeidung divergierender Entscheidungen dient.
Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten dieses unselbständigen, nichtstreitigen Zwischenverfahrens von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2020 – 4 C 20.1668 – juris Rn. 15).