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VGH·2 C 23.2006·14.11.2023

Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung seines Antrags auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls und legte Beschwerde beim Gerichtshof vor. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unstatthaft, weil eine Anfechtung von Entscheidungen über Protokollberichtigungen nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO nicht vorgesehen ist. Eine Anweisung an das Erstgericht oder eine außerordentliche Gegenvorstellung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung als unstatthaft verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht die Sitzung nicht selbst verfolgt hat und daher eine materielle Überprüfung des Protokolls nicht möglich ist.

2

Ein Beschluss, mit dem das Erstgericht die Aufnahme bestimmter Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll ablehnt, ist nach § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 105 VwGO unanfechtbar; eine zulässige Anfechtung wäre sinnwidrig.

3

Eine Anweisung des Beschwerdegerichts an das erstinstanzliche Gericht zur Vornahme einer beantragten Protokollberichtigung ist nicht möglich.

4

Eine außerordentliche Beschwerde oder Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss ist nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 105§ ZPO § 164§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2023-10-10, – M 8 K 22.3674

Leitsatz

Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 105 VwGO iVm § 164 ZPO ist nicht statthaft. Auch eine Anweisung an das Erstgericht zur Vornahme einer beantragten Berichtigung des Protokolls ist nicht möglich. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Eine außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss müsste in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023, mit dem dieses die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung ablehnte, ist als unstatthaft zu verwerfen.

2

Nach überwiegender Auffassung ist die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO nicht statthaft (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1980 – 6 CB 72.80 – DÖV 1981, 180; BayVGH, B.v. 4.12.2017- 2 C 17.2056 – juris; VGH BW, B.v. 18.9.1996 – 5 S 2545.96 – DÖV 1997, 468; BGH, B.v. 14.7.2004 – XII ZB 268.03 – NJW-RR 2005, 214). Denn das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht im Stande. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drs. 7/2729 S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine. Zudem ist nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO der Beschluss unanfechtbar, mit dem das Gericht es ablehnt, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Von daher wäre es sinnwidrig, eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Protokollberichtigung zuzulassen. Es ist kein Grund ersichtlich, die einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung anders zu behandeln. Denn beide Entscheidungen sind sachlich gleich (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.1973 – 169 VI 73 – BayVBl 1974, 26). Deshalb ist auch eine Anweisung an das Erstgericht zur Vornahme einer beantragten Berichtigung des Protokolls nicht möglich.

3

Soweit der Kläger neben der „sofortigen Beschwerde“ hilfsweise eine Gegenvorstellung erhebt und sich diese bereits auf eine etwaige negative Entscheidung des Senats über die Beschwerde beziehen sollte, ist diese unstatthaft. Eine außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss müsste in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein; dies ist jedoch nicht der Fall (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 19 ZB 23.479).

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).