Ablehnung der Beiladung keine Überraschungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügten die Ablehnung ihres Antrags auf Beiladung durch das VG. Sie beanstandeten, die Entscheidung sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung, da eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Das VGH verwirft die Beschwerde: Entscheidungen über Beiladungsanträge können ohne mündliche Verhandlung erfolgen; die Voraussetzungen für eine notwendige oder einfache Beiladung lagen nicht vor. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über einen Beiladungsantrag kann auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden; eine Rüge der ‚Überraschungsentscheidung‘ ist nur begründet, wenn das Gericht auf für die Partei unvorhersehbare, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte abstellt.
Die Voraussetzungen für eine notwendige (§65 Abs.2 VwGO) oder einfache Beiladung (§65 Abs.1 VwGO) sind substanziiert darzulegen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.
Beschwerdevorbringen, das sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, rechtfertigt keine andere Entscheidung; es kann auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; eine Streitwertfestsetzung entfällt, wenn nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2023-07-17, – M 8 K 21.4359
Leitsatz
Die Rüge, eine Ablehnung der Beiladung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, liegt neben der Sache, wenn das Verwaltungsgericht über den Beiladungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, was zulässig (und in der Praxis die Regel) ist, da § 122 Abs. 1 VwGO § 101 VwGO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2023, mit dem dieses ihren Antrag auf Beiladung der Immobilien SG R.-I. UG & Co. KG abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Der Vortrag, die Ablehnung der Beiladung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, da eine Erörterung des Antrags in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, liegt schon deshalb neben der Sache, da das Verwaltungsgericht über den Beiladungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, was zulässig (und in der Praxis die Regel) ist, da § 122 Abs. 1 VwGO§ 101 VwGO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Im Übrigen hat sich das Erstgericht mit den Argumenten der Kläger die Beiladung betreffend im Einzelnen auseinandergesetzt und deren Ablehnung nicht auf Gesichtspunkte gestützt, mit denen die Kläger nicht rechnen mussten.
Darüber hinaus liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch für eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vor. Nachdem sich der Vortrag im Beschwerdeverfahren insoweit im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, kann auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).