Streitwert für baurechtliche Nachbarstreitigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten eine Erhöhung des Streitwerts auf 10.000 € in ihrer Klage gegen die Baugenehmigung für ein achtwohnungen‑Mehrfamilienhaus. Der Senat orientiert sich an § 52 GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels konkreter wirtschaftlicher Schäden, aber wegen des Interesses, einen deutlich massigeren Baukörper abzuwehren, setzt das Gericht den Streitwert im mittleren Rahmen fest. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich; als Orientierungsmaßstab kann der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit herangezogen werden.
Innerhalb des vom Streitwertkatalog für Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen vorgegebenen Rahmens (i.d.R. 7.500 € bis 15.000 €) ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigungen und den zu schützenden Rechtsgütern nach Ermessen festzusetzen.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Schaden (z.B. Grundstückswertminderung), kann das Interesse, die Errichtung eines erkennbar massiveren Baukörpers zu verhindern, die Festsetzung des Streitwerts im mittleren Bereich des Katalograhmens rechtfertigen.
Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist zulässig; das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, und Beschlüsse über die Streitwertfestsetzung sind unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2023-05-24, – Au 4 K 22.1543
Leitsatz
Der Streitwert bei einer Klage gegen die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten kann mit 10.000,- € festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Mai 2023 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000, – € festgesetzt.
Gründe
Die von der Bevollmächtigten der Kläger in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 10.000,- Euro begehrt, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat Erfolg. Es ist vorliegend angemessen, den Streitwert auf 10.000, – Euro festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu berücksichtigen. Der Senat orientiert sich hierbei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung (NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff. und Anlage in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022). Dieser sieht bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Streitwertfestsetzung einen Rahmen von 7.500,- Euro bis 15.000,- Euro vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Innerhalb dieses Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigungen, die der Kläger abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.1994 – 4 B 188.94 – juris Rn. 5). Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2015 – 15 C 15.1674 – NVwZ-RR 2016, 158).
Nach nochmaliger Prüfung des Falles unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bevollmächtigten der Kläger hält der Senat eine Anhebung des Streitwerts auf 10.000, – Euro für ermessensgerecht.
In dem zugrundeliegenden Verfahren wenden sich die Kläger gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten, das auf einer Länge von 20,98 m zum Grundstück der Kläger ausgerichtet ist und eine Firsthöhe von 11,24 m aufweist. Die Kläger sind Eigentümer des südlich gelegenen Grundstückes, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Nachdem sich hier nach dem Vortrag der Beteiligten keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für die Bemessung eines wirtschaftlichen Schadens ergeben, wie insbesondere einer geltend gemachten Grundstückswertminderung, erscheint es dem Senat vorliegend sachgerecht, angesichts des mit der Klage geltend gemachten Interesses der Kläger, die Errichtung eines größeren Mehrfamilienhauses, also eines Baukörpers zu verhindern, der von seiner Massivität erkennbar über den Ausmaßen von Ein- oder Zweifamilienhäusern liegt, die die untere Empfehlung von 7.500, – Euro in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs in erster Linie im Blick haben dürfte, den Streitwert im mittleren Bereich des Streitwertrahmens festzusetzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).