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VGH·2 C 22.2147·28.11.2023

Unstatthafte Beschwerde gegen Beweisbeschluss

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Das VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO gegen Beweisbeschlüsse keine Beschwerde statthaft ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; die Gebühr ergibt sich aus Nr. 5502 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen Beweisbeschluss als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

2

Ist ein Rechtsbehelf unstatthaft, ist er zu verwerfen; die Unstatthaftigkeit ist auch unabhängig von der Postulationsfähigkeit zu prüfen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; soweit eine feste Gebühr nach dem GKG (Nr. 5502) gilt, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar gelten, können nicht durch weitere Rechtsbehelfe angefochten werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 2§ 146 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, Bes, vom 2022-09-12, – B 2 K 21.1151

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und deshalb zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).