Unstatthafte Beschwerde gegen Beweisbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Das VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO gegen Beweisbeschlüsse keine Beschwerde statthaft ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; die Gebühr ergibt sich aus Nr. 5502 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen Beweisbeschluss als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.
Ist ein Rechtsbehelf unstatthaft, ist er zu verwerfen; die Unstatthaftigkeit ist auch unabhängig von der Postulationsfähigkeit zu prüfen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; soweit eine feste Gebühr nach dem GKG (Nr. 5502) gilt, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar gelten, können nicht durch weitere Rechtsbehelfe angefochten werden.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, Bes, vom 2022-09-12, – B 2 K 21.1151
Leitsatz
Eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und deshalb zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).