Keine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte gegen einen Gerichtsbescheid Berufung ein. Der VGH stellte fest, dass gegen die Nichtzulassung der Berufung nur ein Antrag auf Zulassung nach § 124, § 124a VwGO statthaft ist und die Monatsfrist hierfür bereits abgelaufen war. Eine Umdeutung der anwaltlich eingelegten Berufung in einen Zulassungsantrag scheidet wegen der unterschiedlichen prozessualen Voraussetzungen regelmäßig aus. Daher wurde die Berufung als nicht statthaft verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin.
Ausgang: Berufung als nicht statthaft verworfen, weil statt eines Zulassungsantrags die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelaufen war
Abstrakte Rechtssätze
Die Umdeutung einer anwaltlich eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet regelmäßig aus, weil die beiden Rechtsmittel unterschiedliche prozessuale Voraussetzungen und ein verschiedenes Ziel haben.
Gegen eine vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Berufung ist nicht die Berufung statthaft; stattdessen ist binnen Monatsfrist ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124, § 124a VwGO zu stellen.
Eine Rechtsmittelschrift kann nur dann als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden, wenn Wortlaut und Umstände eindeutig auf einen solchen Antrag schließen; bloßes Einlegen der Berufung rechtfertigt keine Umdeutung.
Ist die Monatsfrist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung abgelaufen, ist das Rechtsmittel unzulässig und die Berufung als nicht statthaft zu verwerfen; das Gericht kann in solchen Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 125 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
VG München, GeB, vom 2021-04-09, – M 9 K 20.6210
Leitsatz
Die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet wegen der unterschiedlichen prozessualen Voraussetzungen und des andersartigen Ziels beider Rechtsmittel regelmäßig aus (Bestätigung von VGH München BeckRS 2013, 46575; so auch VGH Kassel BeckRS 2004, 20668). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. April 2021, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20. April 2021, hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. April 2021 „Berufung“ einlegen lassen. Die Klägerbevollmächtigte wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2021 und 5. Juli 2021 auf das falsche Rechtsmittel hingewiesen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 wurde sie zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört.
II.
Die Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist nicht statthaft.
Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, denn die am 30. April 2021 beim Verwaltungsgericht München eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2021 ist als nicht statthaft zu verwerfen. Die Beteiligten wurden hierzu gehört (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Demnach ist gegen diese Entscheidung nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern gemäß § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 4 VwGO nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. Die Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist am 20. Mai 2021 abgelaufen.
Die Rechtsmittelschrift vom 28. April 2021 kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt worden. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut. Eine Umdeutung der Berufung vom 28. April 2021 der anwaltlich vertretenen Klägerin in einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet wegen der unterschiedlichen prozessualen Voraussetzungen und des andersartigen Ziels der beiden Rechtsmittel regelmäßig aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2012, Vorb. § 124 Rn. 14 und § 124a Rn. 46; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2012, § 124a Rn. 33; BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 19 ZB 12.2692 - BayVBl 2013, 379; B.v. 28.11.2013 - 2 B 13.2109; Hess. VGH, B.v. 9.1.2004 - 9 UZ 3444/03 - juris). Die Klägerin ist vom Verwaltungsgericht auch zutreffend über das statthafte Rechtsmittel und die einzuhaltende Frist belehrt worden. Besonderheiten, die es nahelegen könnten, hier entgegen der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Umdeutung vorzunehmen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.