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VGH·19 ZB 25.2289·19.03.2026

Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht, Atypischer Ausnahmefall (verneint), Ararat-Entscheidung des EuGH (U.v. 17.10.2024, C-156/23, juris), Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Rahmen der Atypik

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung eines türkischen Klägers gegen Ablehnung eines Aufenthaltstitels wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte die Passpflicht nach §5 Abs.1 Nr.4 AufenthG und das Fehlen eines atypischen Ausnahmefalls festgestellt. Der VGH bestätigt die Bindungswirkung des §42 AsylG und verneint die Relevanz der EuGH‑Entscheidung Ararat für die Unzumutbarkeitsprüfung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der subjektiven Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nach §5 Abs.1 Nr.4 AufenthG ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG; die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieser Richtlinie sind hierfür nicht maßgeblich.

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Ist ein asylrechtlicher Bescheid bestandskräftig, gilt die Bindungswirkung des §42 Satz1 AsylG; neu bekannt gewordene zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind grundsätzlich beim Bundesamt im Folge- oder isolierten Schutzgesuch geltend zu machen und begründen keine eigenständige Prüfungspflicht der Ausländerbehörde bei Titelablehnung.

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Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist unzulässig, wenn er keine konkreten, substanziierten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) darlegt.

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Wenn ein Beweismittel erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wird, obliegt es dem Betroffenen, dieses durch Asylfolgeantrag oder isoliertes Folgeschutzgesuch beim Bundesamt einzuführen; die Unterlassung dieses Vorgehens begründet keine Atypik hinsichtlich der Passvorlagepflicht.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ Art. 19 Abs. 2 GrCh§ 42 Satz 1 AsylG§ AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4§ AsylG § 42 S. 1

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2025-10-24, – RN 9 K 25.2106

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolgslose Klage auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht nach § 3 AufenthG) nicht erfüllt und verneinte einen atypischen Ausnahmefall, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigten könnte. Es sei dem Kläger zuzumuten, in sein Heimatland auszureisen und dort seine Passangelegenheiten zu klären. Der von ihm vorgelegte Haftbefehl vom 20. Juli 2017 belege nicht, dass ihm in der Türkei tatsächlich eine strafrechtliche Verurteilung drohe. Er habe den Haftbefehl auch nicht im Rahmen seines Asylverfahrens (eingeleitet durch Antrag vom 24.8.2017) vorgelegt. Sollte er erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (27.1.2022) Kenntnis von dem Haftbefehl erlangt haben, wäre es ihm unbenommen gewesen, das neue Beweismittel im Rahmen eines Asylfolgeantrags einzuführen. Das habe er jedoch nicht getan. Es obliege in dieser Konstellation nicht der Beklagten, im Rahmen der Titelablehnung nach Abschluss des Asylverfahrens neu bekanntgewordene Tatsachen daraufhin zu prüfen, ob sie zu einer anderen Beurteilung das Asylverfahren betreffend führen, insbesondere in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. Die Beklagte sei insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Diese Wirkung könne nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt überwunden werden. Dahingestellt bleiben könne, warum der Kläger diesen Weg nicht beschreite. Die Entscheidung des Klägers, keinen Folgeantrag oder ein isoliertes Schutzgesuch zu stellen, führe jedenfalls nicht dazu, dass sich daraus eine Atypik hinsichtlich der Verpflichtung zur Passvorlage ergeben würde.

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1.1 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung (entscheidungserheblich) war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).

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Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

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ob im Fall der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach bestandskräftigem Abschluss eines nationalen Asylverfahrens im Fall der Unmöglichkeit der Passbeschaffung im Inland das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 – (Ararat) mit Verweis auf Art. 19 Abs. 2 GrCh dahingehend auszulegen ist, dass die Ausländerbehörde auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen und zu berücksichtigen hat, oder ob der Betroffene durch die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung auf ein Asylfolgeverfahren verwiesen werden darf.

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Aus der nachfolgenden Begründung ergibt sich, dass die Frage darauf abstellt, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bei der Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Heimatland von der Ausländerbehörde bzw. den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen sind oder ob auf die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG verwiesen werden kann.

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Die so verstandene Fragestellung ist nicht klärungsbedürftig. Der Kläger beachtet nicht, dass die Ararat-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für die Beurteilung, ob ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG rechtfertigten könnte, zu bejahen ist, keine Relevanz hat. Bei der Prüfung der subjektiven Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (vgl. hierzu: Beiderbeck in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.2026, § 5 AufenthG Rn. 17a) handelt es sich offensichtlich nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der RL 2008/115/EG. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigt, vorliegt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie, die daher auch nicht ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bestimmt (vgl. VGH BW, U.v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 – juris Rn. 144 zu einer Ausweisungsverfügung, die ebenfalls keine Rückkehrentscheidung ist).

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Es verbleibt damit – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – bei der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG, die ungeachtet eines etwaigen neu eingetretenen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses jedenfalls dann greift, wenn nicht auch gleichzeitig gegen die Abschiebungsandrohung vorgegangen und im Zuge dessen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis festgestellt wird (vgl. hierzu VG Hannover, B.v. 10.2.2025 – 12 B 3422/24 – juris Rn. 38 f.).

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1.2 Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor, sodass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. VwGO zuzulassen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1.1 verwiesen werden.

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1.3 Es bestehen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem, Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m.w.N.).

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Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2025 (1 C 28.24 – juris), wonach für die Bescheidung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörde und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sachlich zuständig ist. Diese Entscheidung zur Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt im Rahmen eines solchen Wiederaufgreifens verhält sich nicht zur vorliegenden Streitigkeit, in der allein die Frage des Prüfungsumfangs durch die Ausländerbehörde inmitten steht.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).