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VGH·19 ZB 24.1214·03.02.2026

Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Dienstleistungsfreiheit, Langfristige Aufenthaltsberechtigung in anderem Mitgliedstaat

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen Ausweisung und dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen hatte. Er berief sich u.a. auf unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit sowie seine österreichische Daueraufenthaltserlaubnis-EU. Der VGH verneinte ernstliche Zweifel und eine grundsätzliche Bedeutung: Als Drittstaatsangehöriger ist der Kläger nicht persönlich durch Art. 56 AEUV geschützt; die Daueraufenthalts-RL 2003/109/EG greift für grenzüberschreitende Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b nicht ein. Auch ein Fortfall des früheren Verbots wegen Anwendungsvorrangs wurde verneint; das neue Verbot sei jedenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur Ausweisung und zum Einreiseverbot abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und dies auf das Ergebnis durchschlägt.

2

Auf die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV können sich grundsätzlich nur Unionsbürger bzw. nach Art. 54 AEUV begünstigte Gesellschaften berufen; ein an einen Drittstaatsangehörigen persönlich adressiertes Einreise- und Aufenthaltsverbot vermittelt der von ihm gegründeten Gesellschaft keine Verfahrensposition, wenn diese nicht Verfahrensbeteiligte ist.

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Die Regelungen der RL 2003/109/EG über den Aufenthalt langfristig Aufenthaltsberechtigter in anderen Mitgliedstaaten (Kapitel III) finden nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b keine Anwendung auf Aufenthalte zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen.

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Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts bewirkt grundsätzlich keinen Geltungsvorrang bestandskräftiger nationaler Verwaltungsakte; ein „Außerkrafttreten“ eines Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt daraus nicht.

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Ein visumfreies Kurzaufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ setzt die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK, insbesondere das Nichtvorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, voraus.

Relevante Normen
§ AEUV Art. 56 f.§ RL 2003/109/EG Art. 14 Abs. 5 Buchst. b§ RL 2006/123/EG Art. 6§ RL 2011/98/EU Art. 12§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 3. April 2024 verfügte Ausweisung sowie gegen das damit verbundene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen wurde.

2

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. April 2024 hat die Beklagte den Kläger – ein russischer Staatsangehöriger, dem am 2. Dezember 2022 von der Republik Österreich eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU erteilt worden war – aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1) und gegen ihn ein auf drei Jahre, beginnend mit der Bestandskraft des Bescheides, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 2). Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 18. Februar 2023 entgegen der mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. August 2021 verfügten Ausweisung infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung und des damit verbundenen, auf drei Jahre ab der Ausreise befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet eingereist war, um mit seinem Taxi einen Fahrgast nach Frankfurt am Main zu befördern. Aufgrund dieses Sachverhaltes war der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Passau vom 25. September 2023 wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

1. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO).

5

1.1 Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – juris Rn. 23 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).

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Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Ausweisung sowie das auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot für rechtmäßig gehalten und keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch diese Maßnahmen angenommen. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Beklagte anstelle einer Verlängerung des (noch nicht abgelaufenen) Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem bestandskräftigen vorherigen Bescheid gem. § 11 Abs. 9 Satz 2 AufenthG erneut ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen dürfen. Die Ausweisung eines Ausländers, der sich – wie der Kläger – nur kurzzeitig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig. Den aufgrund der erneuten strafrechtlichen Verurteilung inmitten stehenden Ausweisungsinteressen gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F. (nach Änderung jetzt § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG) stünden keine originären Bleibeinteressen im Sinne von § 55 AufenthG entgegen. Gleichwohl sei in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG als nicht typisiertes „Einreise- und Aufenthaltsinteresse“ der Wunsch des in Österreich lebenden Klägers einzubeziehen, sein Transportgewerbe unbeschränkt ausüben zu können. Ebenso stehe die mit der österreichischen Daueraufenthaltserlaubnis-EU grundsätzlich verbundene Möglichkeit zur visumfreien Einreise mit anschließendem Aufenthalt nach der 90/180-Tage-Regel im Raum. Die Abwägung führe jedoch zum Vorrang der Ausweisungsinteressen. Soweit der Klägerbevollmächtigte das Gewicht sowohl der rechtskräftigen Erstverurteilung als auch der bestandskräftigen Erstausweisung zu relativieren versuche, sei dies für die Bewertung der vorliegenden Streitsache ohne entscheidungserheblichen Belang. Der Verweis auf die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verfange ebenfalls nicht, da zunächst nur rechtmäßig erbringbare Dienstleistungen schützenswert seien und da das Europarecht darüber hinaus sogar bei Unionsbürgern unter gewissen Voraussetzungen den mit einer entsprechenden Beschränkung der Ausübung der Grundfreiheiten einhergehenden Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zulasse (wobei auf Art. 32 der RL 2004/38/EG verwiesen wurde). Weshalb dies bei aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen anders zu sehen sein sollte, erschließe sich nicht. Überdies stelle der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. Art. 17 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie dar. Bei den behördlicherseits getroffenen Maßnahmen handele es sich weder um ein Berufsverbot noch um einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die Bemessung der nach gesetzlich zwingender Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots festgesetzten Fernhaltefrist von drei Jahren ab Bestandskraft sei in dem durch § 114 Satz 1 VwGO gezogenen Rahmen gerichtlich nicht zu beanstanden.

9

Die dagegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.

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1.1.1 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 und 57 AEUV weder geprüft noch überhaupt in Erwägung gezogen. Damit kann der Kläger jedoch nicht durchdringen.

11

Berechtigte der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56, Art. 57 Abs. 3 AEUV sind ausschließlich Unionsbürger, mithin gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten. Als Drittstaatsangehöriger kann sich der Kläger folglich nicht auf die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 46, 57 ff.; Kluth in Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, 6. Aufl. 2022, Art. 56 AEUV Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.). Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 12.9.2019 – Maksimovic, C-64/18 u.a. – juris Rn. 30 m.w.N.) ergibt sich nichts anderes. Dort definiert der Gerichtshof den Begriff der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, mithin den Eingriff und nicht den persönlichen Schutzbereich dieses Rechts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch deren Empfängern Rechte verleiht – eine Aussage, auf die der Kläger in der weiteren Begründung mehrfach Bezug nimmt – verhilft dies dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn damit wird nicht dargelegt, inwieweit eine (unterstellte) Beeinträchtigung (potentieller) Dienstleistungsempfänger den Kläger als Dienstleistungserbringer in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzen sollte.

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Der Verweis auf die vom Kläger gegründete GmbH führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind gem. Art. 54 AEUV Gesellschaften (einschließlich sonstiger juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts), die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, den Unionsbürgern gleichgestellt und können sich somit auf die Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. Kluth a.a.O., Rn. 42; Müller-Graff a.a.O., Art. 54 AEUV Rn. 1). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot, in welchem der Kläger einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sieht, ist jedoch an den Kläger persönlich adressiert, nicht hingegen an die von ihm gegründete Gesellschaft. Diese ist nicht Beteiligte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

13

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass der von dem Verwaltungsgericht zitierte Art. 32 der RL 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77 ff., ber. ABl. L 229 S. 35, im Folgenden: Unionsbürgerrichtlinie) die Freizügigkeit, nicht aber die Dienstleistungsfreiheit betreffe, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn das Verwaltungsgericht zieht diese Vorschrift erkennbar nur als Beleg dafür heran, dass das europäische Unionsrecht – wenn schon bei Unionsbürgern, dann erst recht bei Drittstaatsangehörigen – die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkenne, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Einreise- und Aufenthaltsverbote anzuordnen (vgl. UA S. 10).

14

1.1.2 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren auf seine Rechtsstellung als Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels für langfristig Aufenthaltsberechtigte.

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Es trifft nicht zu, dass – wie der Kläger behauptet – die Rechtsgrundlage dieser Rechtsstellung die RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 S. 1 ff.), sei. Aus dieser Richtlinie kann der Kläger kein Recht ableiten, zur Erbringung von Taxidienstleistungen entgegen dem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet einreisen oder durch dieses hindurchreisen zu dürfen. Denn der Kläger unterfällt schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, da sie gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der RL 2003/109/EG sind. Demzufolge ist auch das klägerische Argument, er sei als Angestellter der (von ihm gegründeten) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitnehmer und könne damit das Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 12 der RL 2011/98/EU in Anspruch nehmen, unbehelflich.

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Die Rechtsstellung, auf die der Kläger sich beruft, ist vielmehr durch die RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 016 S. 44 ff., im Folgenden: Daueraufenthalts-Richtlinie) geregelt. Diese verleiht dem Kläger jedoch ebenfalls kein Recht auf aktive (grenzüberschreitende) Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr bestimmt Art. 14 Abs. 5 Buchst. b der Daueraufenthalts-Richtlinie, dass deren Kapitel III (Art. 14 bis einschließlich Art. 23) über den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung auf den Aufenthalt langfristig Aufenthaltsberechtigter findet, welche grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten. Als selbständiger Taxiunternehmer, der seine Fahrgäste auch über Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg transportiert – etwa wie vorgetragen von Österreich nach Deutschland und zurück oder durch Deutschland als Transitland hindurch in einen dritten Mitgliedstaat – fällt der Kläger unter diese Ausnahmebestimmung. Demzufolge bedurfte es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts) auch keines Rückgriffs auf den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung gem. Art. 17 Abs. 1 Daueraufenthalts-Richtlinie.

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Des Weiteren steht das Recht des Klägers als Drittstaatsberechtigter, der über einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur visumfreien Einreise für insgesamt 90 Tage innerhalb eines 180-Tages-Zeitraums gem. Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 (ABl. 2000 L 239 S. 19 ff., im Folgenden: Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) nicht entgegen. Denn der Kläger gefährdet aufgrund der (erneuten) strafrechtlichen Verurteilung vom 25. September 2023 die öffentliche Ordnung und erfüllt folglich nicht die Einreisevoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77 S. 1, ber. ABl. 2018 L 272 S. 69, im Folgenden: Schengener Grenzkodex, SGK), welche an die Stelle der früheren Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex a.F.) getreten ist.

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Weitere Rechtsgrundlagen, aus denen er das behauptete Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit ableiten will, hat der Kläger nicht benannt. Insbesondere kann er sich nicht auf die Begünstigungen nach Art. 16 der RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36 ff., im Folgenden: Dienstleitungsrichtlinie) berufen, weil gem. Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, nicht daran gehindert ist, unter Beachtung des Absatzes 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Ein Widerspruch des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen die Grundsätze des Art. 16 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch nachfolgend 1.1.4).

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1.1.3 Ohne Erfolg wendet der Kläger des Weiteren ein, dass das erste Einreise- und Aufenthaltsverbot (aus dem Bescheid vom 27.8.2021) infolge der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU durch die österreichischen Behörden am 2. Dezember 2022 „außer Kraft getreten“ sei. Damit macht der Kläger sinngemäß geltend, die der streitgegenständlichen Ausweisung und dem daraus resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid vom 3. April 2024 zugrundeliegende strafrechtliche Verurteilung habe nicht auf einen Verstoß gegen das (zeitlich zuerst ergangene) Einreise- und Aufenthaltsverbot gestützt werden dürfen, weil er nachträglich die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben habe. Dies begründet jedoch keine beachtlichen Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung, die somit der streitgegenständlichen Ausweisung zugrunde gelegt werden durfte:

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Zwar greift der Vorrang des Unionsrechts auch gegenüber bestandskräftigen konkretindividuellen Regelungen der Mitgliedstaaten wie Verwaltungsakten ein, er bewirkt aber nur einen Anwendungsvorrang, nicht jedoch einen Geltungsvorrang, weshalb von einem Außerkrafttreten des (bestandskräftigen) Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht die Rede sein kann (vgl. EuGH, U.v. 29.4.1999 – Ciola, C-224/97 – juris Rn. 26, 32 f. m.w.N.). Einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hat der Kläger insoweit nicht gestellt (vgl. dazu EuGH, U.v. 13.1.2004 – Kühne u. Heitz, C-453/00 – juris; U.v. 12.2.2008 – Kempter, C-2/06 – juris; U.v. 4.10.2012 – Byankov, C-249/11 – juris). Außerdem ist, wie ausgeführt, kein Verstoß des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegen vorrangiges Unionsrecht ersichtlich. Die strafrechtliche Verurteilung vom 25. September 2023 durfte deshalb an dieses Verbot und die Zuwiderhandlung des Klägers am 18. Februar 2023 anknüpfen. Soweit der Kläger anderer Auffassung ist, muss er sich die Rechtskraft der Verurteilung entgegenhalten lassen. Dies gilt ebenso für seinen Vortrag, die Verurteilung sei unverhältnismäßig gewesen und würde ihm in Bezug auf seine Fahrgäste Kontrollpflichten auferlegen, die nach österreichischem Recht gesetzeswidrig seien.

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1.1.4 Ebenso wenig zeigen die weiteren Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf.

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Mit dem Einwand, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Bescheid nur seine privaten Belange im Sinne von Art. 8 EMRK erwogen, während sie im vorherigen Ausweisungsbescheid auch seine wirtschaftlichen Interessen an der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in die Abwägung einbezogen habe, kann der Kläger nicht durchdringen.

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Das Verwaltungsgericht hat als nicht typisiertes, d.h. nicht in § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG aufgeführtes Bleibeinteresse das Interesse des Klägers daran, sein Transportgewerbe unbeschränkt ausüben und dazu in oder durch die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, und damit die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen an der Einreise in das Bundesgebiet ausdrücklich in die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen gem. § 53 Abs. 1, 2 AufenthG eingestellt (UA S. 8 f.). Es ist aber nach eingehender Begründung im Ergebnis von einem Vorrang des (schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ausgegangen. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu Gunsten des Klägers in die Abwägung eingestellt, dass er während der Dauer des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (ohne eine im Voraus für den Einzelfall zu beantragende Betretenserlaubnis) auch nicht für Transitfahrten in das Bundesgebiet einreisen darf und folglich Umwege in Kauf nehmen oder auf solche Fahrten gänzlich verzichten muss. Das Verwaltungsgericht hat aber in Anbetracht des Umstandes, dass dem Kläger andere – wenngleich wesentlich umständlichere und damit wohl unwirtschaftliche – Reiserouten sowie andere Verdienstmöglichkeiten verbleiben, einen Vorrang des Ausweisungsinteresses angenommen, ohne dass der Senat dies zu beanstanden hätte. Inwieweit sich ein anderes Abwägungsergebnis oder eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung daraus hätte ergeben müssen, dass der Kläger – wie er vorträgt – nicht (persönlich) in Deutschland ein Kraftfahrzeug seiner bevorzugten Marke erwerben kann, sondern auf den österreichischen Automarkt unter den dort herrschenden Konditionen verwiesen ist, erschließt sich dem Senat nicht.

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Nicht zielführend ist im Übrigen der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-195/16 (EuGH, U.v. 26.10.2017 – C-195/16 – juris). Aus dieser Entscheidung lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ableiten, weil sie auf die vorliegende Fallgestaltung gerade nicht übertragbar ist. In dem der Entscheidung des EuGH zugrundeliegenden Sachverhalt hat die betreffende Person zwar (aufgrund ihrer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis) die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt, aber im Hoheitsgebiet des die Sanktion verhängenden Mitgliedstaats ein Kraftfahrzeug geführt, ohne im Besitz eines den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Führerscheins zu sein. Gegenstand der Vorabentscheidung war die Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion in Anbetracht der (im anderen Mitgliedstaat erworbenen, aber nur durch eine vorläufige Bescheinigung nachgewiesenen) Fahrerlaubnis. Dem gegenüber geht es im vorliegenden Fall schon nicht um etwaige grenzüberschreitende Rechtswirkungen des Aufenthaltstitels des Klägers für langfristig Aufenthaltsberechtigte in Österreich aufgrund des Unionsrechts, weil die von ihm beabsichtigte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen – wie ausgeführt – nicht unter die dafür maßgeblichen Regelungen des Kapitels III der RL 2003/109/EG fällt.

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1.2 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache wurde nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – juris Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10).

27

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor oder sind schon nicht dargelegt.

28

1.2.1 Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „welche Auswirkung die Erteilung einer EUDaueraufenthaltsberechtigung an einen Drittstaatsangehörigen, der seit 25 Jahren in der EU lebt, und erstmalige Geltendmachung von Rechten der Dienstleistungsfreiheit auf ein vormals – mittlerweile abgelaufenes – Aufenthaltsverbot hat“, kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich den einschlägigen Rechtsvorschriften im Wege der Auslegung nach den allgemein anerkannten Regeln und ergänzender Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

29

Zum ersten Teil der Frage genügt der (erneute) Hinweis darauf, dass es – wie ausgeführt – nicht auf die Rechtswirkungen einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte im Bundesgebiet nach den Regelungen des dritten Kapitels der RL 2003/109/EG ankommt, weil diese vorliegend gem. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b Daueraufenthalts-Richtlinie keine Anwendung finden.

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Soweit der Kläger den zweiten Teil der aufgeworfenen Frage dahingehend zu präzisieren versucht, „ob das Aufenthaltsverbot in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit des Klägers überhaupt noch wegen dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegolten hat, falls ja, ob der Verstoß irrelevant war, weil der Kläger eine Aufhebung erwirken hätte können, anderenfalls ob eine weitere Verlängerung des Aufenthaltsverbotes überhaupt zulässig wäre“, begründet auch dies nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Beantwortung der Frage – wie unter 1.1.3 dargelegt – aus den einschlägigen unionsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Der Kläger ist, wie ausgeführt, als Drittstaatsangehöriger kein Berechtigter der primärrechtlichen Dienstleistungsfreiheit. Die Beschränkung seiner Rechte aus der Dienstleistungsrichtlinie ist für die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots – wie dargelegt – gem. Art. 16 Abs. 3 Dienstleistungsrichtlinie durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.

31

1.2.2 Soweit der Kläger (im Stile einer Begründung ernstlicher Zweifel) bezogen auf seinen Einzelfall inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung äußert, fehlt es an der für eine Grundsatzrüge erforderlichen Darlegung einer fallübergreifenden Bedeutung. Überdies wurden die angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte bereits vorstehend (unter 1.1) bezüglich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel gewürdigt.

32

1.3 Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bzw. eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind schon nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Dazu genügt der jeweils erfolgte Verweis auf die Ausführungen zur Darlegung ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung nicht. Vielmehr ist gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jeder geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gesondert darzulegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht deckungsgleich mit demjenigen der ernstlichen Zweifel.

33

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

34

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.2.1 des Streitwertkatalogs 2025.

35

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).