Themis
Anmelden
VGH·19 ZB 23.479·27.04.2023

(Unzulässige) Außerordentliche, Beschwerde (Unzulässige) Gegenvorstellung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsbehelfsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richteten eine als außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung bezeichnete Bitte an den VGH, seinen rechtskräftigen Beschluss vom 22. März 2023 von Amts wegen aufzuheben. Der Senat verwirft beide Rechtsbehelfe als unzulässig, da gegen einen nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbaren Beschluss außerordentliche Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Eine auf Selbstkontrolle gerichtete Anregung ist unstatthaft; Gegenvorstellungen sind nur in engen, richterrechtlich bestimmten Ausnahmefällen denkbar. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung gegen den VGH-Beschluss vom 22.03.2023 als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsgerichtshof kann seine rechtskräftige Entscheidung nicht durch nicht gesetzlich geregelte außerordentliche Rechtsbehelfe (z.B. außerordentliche Beschwerde, ungeklärte Gegenvorstellung) im Nachgang ändern.

2

Gegen einen Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar ist, sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur zulässig, sofern sie ausdrücklich in der geschriebenen Rechtsordnung vorgesehen sind.

3

Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist nur in den engen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen denkbar; der Vortragende muss substantiiert darlegen, dass solche Gründe vorliegen.

4

Anträge, die lediglich die gerichtliche Selbstkontrolle anregen oder das Gericht auffordern, von einer getroffenen rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen Gebrauch zu machen, sind unstatthaft.

5

Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Beschlüsse sind gerichtskostenfrei, so dass es keiner Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung bedarf.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2023-04-27, – 19 ZB 23.479

VG Ansbach, Urt, vom 2022-10-14, – AN 16 K 21.120, AN 16 K 21.1079

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2023 werden verworfen.

Gründe

1

Der ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde und als Gegenvorstellung (gerichtet gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2023, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2022 wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verworfen wurde) bezeichnete Antrag mit der Bitte und Anregung an das Gericht, „dass dieses von der ihm grundsätzlich von Amts wegen zustehenden Befugnis, eine Entscheidung, die es getroffen hat, von Amts wegen im Weg der Selbstkontrolle zu ändern oder aufzuheben, Gebrauch machen möge“, ist unstatthaft.

2

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht befugt, seine rechtskräftige Entscheidung vom 22. März 2023 auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf (wie hier die außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung) hin zu ändern. Da sich die außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richtet (§ 152 Abs. 1 VwGO), müssten sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein; dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2009 – 5 PKH 6/09 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.1.2006 – 4 CE 05.690 – juris Rn. 7 ff.).

3

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass gleichzeitig zulässigerweise auch eine Anhörungsrüge erhoben wurde. Auf den daraufhin ergangenen Beschluss des Senats vom 27. April 2023 (19 ZB 23.625) wird verwiesen.

4

Im Übrigen haben die Kläger nichts Nachvollziehbares dafür vorgetragen, dass einer der Gründe vorliegt, nach denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung für denkbar gehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1/11, 6 KSt 1/11 (6 C 2/10) – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 9 ZB 21.364 – juris Rn. 2; OVG NRW, B.v. 28.2.2020, 4 A 201/20 – juris Rn. 7).

5

Einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die außerordentlichen Rechtsbehelfe gerichtskostenfrei ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 12).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Thumann

Smolka

Dr. Wirths