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VGH·19 ZB 21.1660·05.08.2021

Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegende Antrag wurde durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22.7.2021 wirksam zurückgenommen. Die Beteiligten nahmen den Vergleich an; daraufhin stellte das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei erklärt.

Ausgang: Nach wirksamer Rücknahme des PKH-Antrags durch Annahme eines Vergleichs wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme eines als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auszulegenden Begehrens führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.

2

Die Annahme eines Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten kann als wirksame Erklärung der Rücknahme eines Antrags gelten, soweit der Vergleich das Begehren aufgibt.

3

Ein als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auszulegendes Begehren kann durch Vereinbarung/ Vergleich zwischen den Parteien beendet werden.

4

Das Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe kann gerichtsgebührenfrei bleiben; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BayVGH und kann vom Gericht festgestellt werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2020-09-29, – AN 5 K 20.64

Tenor

I. Nach Rücknahme des als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung auszulegenden Begehrens durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seites der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).

II. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl. 1987, 572).