Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegende Antrag wurde durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22.7.2021 wirksam zurückgenommen. Die Beteiligten nahmen den Vergleich an; daraufhin stellte das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei erklärt.
Ausgang: Nach wirksamer Rücknahme des PKH-Antrags durch Annahme eines Vergleichs wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme eines als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auszulegenden Begehrens führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.
Die Annahme eines Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten kann als wirksame Erklärung der Rücknahme eines Antrags gelten, soweit der Vergleich das Begehren aufgibt.
Ein als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung auszulegendes Begehren kann durch Vereinbarung/ Vergleich zwischen den Parteien beendet werden.
Das Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe kann gerichtsgebührenfrei bleiben; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BayVGH und kann vom Gericht festgestellt werden.
Vorinstanzen
VG Ansbach, Urt, vom 2020-09-29, – AN 5 K 20.64
Tenor
I. Nach Rücknahme des als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung auszulegenden Begehrens durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seites der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl. 1987, 572).