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VGH·19 ZB 21.1326·11.06.2021

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil; der Zulassungsantrag ging fristgerecht ein. Die zentrale Frage war, ob der Antrag trotz Einhaltung der Einreichungsfrist zulässig bleibt, wenn die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe versäumt wurde. Der VGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil die zweimonatige Begründungsfrist nach §124a Abs.4 VwGO abgelaufen und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde. Der Kläger trägt die Kosten; das VG-Urteil wird rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil die zweimonatige Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe versäumt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn zwar die Einreichungsfrist des Antrags eingehalten, die gesetzliche Frist zur Darlegung der Gründe für die Zulassung (§ 124a Abs. 4 VwGO) jedoch versäumt wird.

2

Die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils und beträgt nach § 124a Abs. 4 VwGO zwei Monate; ihre Einhaltung ist für die Zulässigkeit maßgeblich.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist vom Antragssteller zu beantragen und zu begründen; ohne geltend gemachte und hinreichend dargelegte Wiedereinsetzungsgründe bleibt eine versäumte Begründungsfrist unbeachtlich.

4

Trifft das Gericht eine Verwerfung des Zulassungsantrags, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen und das angefochtene Urteil wird mit Zugang des Beschlusses rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 124a Abs. 4, Abs. 5§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 ZPO§ 187, 188 BGB

Vorinstanzen

VG Regensburg, Urt, vom 2021-03-22, – RN 9 K 20.385

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn zwar die Antragsfrist, nicht aber die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, eingehalten wurde. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2021 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 1. April 2021 zugestellt. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger mit dem am 29. April 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschreiben vom selben Tag eingehalten (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO).

3

Dagegen wurde die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, versäumt. Diese Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen wurde, ist am 1. Juni 2021 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags ist bis zu diesem Zeitpunkt und bis heute nicht eingegangen.

4

Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

7

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Zugang dieses Beschlusses wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).