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VGH·19 ZB 21.1030·20.05.2021

Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil der Kläger trotz Fristsetzung das beigefügte Formular nicht vollständig und eindeutig zurückschickte und damit eine Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war. Zudem lag kein wirksamer Zulassungsantrag vor, da die Vertretung durch einen gemäß §67 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten fehlte. Eine gesonderte Kostenentscheidung erübrigt sich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag nach §124a VwGO wegen fehlender Rücksendung des Formulars und fehlender Vertretung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller ein vom Gericht zur Vervollständigung übersandtes Formular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig und eindeutig zurücksendet.

2

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so dargelegt sein, dass das Gericht eine Bedürftigkeitsprüfung vornehmen kann; fehlen diese Angaben, ist eine Bewilligung nicht möglich.

3

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO muss durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten im Sinne des §67 Abs.4 VwGO gestellt werden; der Antragsteller selbst ist im Antragsverfahren nicht postulationsfähig.

4

In Verfahren über Prozesskostenhilfe sind regelmäßig keine Gerichtskosten zu erheben und keine Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner vorzunehmen (vgl. §118 Abs.1 Satz4 ZPO).

Relevante Normen
§ VwGO § 124a, § 166§ ZPO § 114§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU§ 124a VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG Ansbach, Urt, vom 2021-02-26, – AN 5 K 18.1910

Leitsatz

Wird bei einem Prozesskostenhilfeantrag das Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe nicht vollständig und eindeutig innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist ausgefüllt, kann das Gericht den Antrag allein deshalb ablehnen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Februar 2021 (AN 5 K 18.01910) wird abgelehnt.

Gründe

1

Der (isolierte) Antrag des Klägers, eines am 27. Juli 1970 in Baku geborenen, zuletzt am 4. Juli 2016 in das Bundesgebiet eingereisten und nach erfolglosen Asylverfahren seit 2. Oktober 2018 vollziehbar ausreisepflichtigen niederländischen Staatsangehörigen, auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021, mit dem die Klage auf Aufhebung der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger trotz Hinweis des Gerichts vom 13. April 2021, dass es sein Schreiben vom 24. März 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel „Antrag auf Zulassung der Berufung“ auslegt, und Aufforderung des Gerichts, für diesen Fall das beigefügte Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe vollständig und eindeutig ausgefüllt bis zum 22. April 2021 dem Gericht wieder vorzulegen, das Prozesskostenhilfeformular nicht an das Gericht zurückgeschickt hat. Daher können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geprüft werden; es kann darüber hinaus auch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Auslegung seines Schreibens vom 24. März 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung einverstanden ist. Im Übrigen wäre der vom Kläger im Schreiben vom 24. März 2021 so bezeichnete „Antrag auf Zulassung der Berufung“ als unzulässig zu verwerfen gewesen, da ein solcher Antrag bereits deshalb nicht wirksam vorlag, weil der Kläger nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Er selbst ist im Antragsverfahren nicht postulationsfähig. Hierauf wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils und darüber hinaus im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2021 hingewiesen. Weder hat der Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt, noch hat er innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO durch einen wie genannt zugelassenen Prozessbevollmächtigten die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Auf diese Fristen wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrungdes Urteils des Verwaltungsgerichts ebenfalls hingewiesen.

2

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).